Patent verstehen

ERWARTUNGEN AN EIN PATENT

Ein Ziel des Patentanmelders ist es, ein ausschließliches Verwertunsgrecht an seiner Erfindung zu erhalten. Hierbei ist zu beachten, dass ein Patent zunächst ein Verbietungsrecht ist, das heißt, der Patentinhaber kann jedem Dritten verbieten die patentierte Erfindung zu verwenden. Allerdings ist zu bedenken, dass es eine Kollision mit älteren Rechten geben kann, wodurch der Patentinhaber ind er Verwertung seiner patentierten Erfindung eingeschränkt sein kann.

Außerdem kann das Errichten von Defensivpublikationen ein Beweggrund für eine Patentanmeldung sein, da durch die Patentanmeldung ein Stand der Technik geschaffen wird und damit es unmöglich wird für ein Konkurrenzunternehmen dieselbe Erfindung zu monopolisieren.

Ein weiterer positiver Aspekt ist es, dass zwar eine genaue Information über die eigene Erfindung erfolgen muss, ein Fachmann muss in die Lage versetzt werden anhand der technischen Lehre der Patentanmeldung die Erfindung nachzubauen, die wirtschaftliche Ausbeutung jedoch dank des staatlichen Eingriffs durch das Patentrecht verboten ist. Auf diese Weise können potenzielle Kooperationspartner über die eigene Technologie informiert werden, ohne dass die Gefahr des Ideenklaus besteht.

PATENTAUFBAU

Ein Patent enthält im Wesentlichen zwei Abschnitte. Zum einen eine Darstellung einer technischen Erfindung. Ein zweiter Abschnitt umfasst Patentansprüche, die bestimmen, welchen Schutzumfang das Patent hat. Der zweite Teil ist zunächst wichtiger, da es für den Patentinhaber wichtig ist, was er einem Dritten verbieten kann und einem Marktteilnehmer ist es wichtig, ob er seine Produkte ohne Patentverletzung verkaufen kann.

Ein Patent umfasst:

Titelblatt: Das Titelblatt enthält die wesentlichen bibliographischen Angaben über das Patent.
Erfindungsbeschreibung: Die Erfindungsbeschreibung nimmt Bezug zu beigefügten Zeichnungen, die die Erfindung in verschiedenen Perspektiven darstellen.
Zeichnungen: die Sprache des Technikers ist die Zeichnung.
Patentansprüche

TITELBLATT EINES SCHUTZRECHTS

Die erste Seite eines Schutzrechts umfasst die verwaltungstechnischen,also bibliographischen, Angaben. Außerdem weist eine Patentschrift eine Zusammenfassung auf.

Den bibliographischen Angaben kann das Land entnommen werden, für das das Schutzrecht seine Wirkung entfaltet. Die Offenlegungsschrift informiert darüber, welches Patentbegehren eines Anmelders vorliegt. Gegen eine Offenlegungsschrift kann zunächst nicht vorgegangen werden. Allenfalls eine Einwendung eines Dritten kann in das Erteilungsverfahren eingebracht werden. Hierbei handelt es sich um ein Dokument, von dem der Dritte ausgeht, dass es eine Erteilung vereiteln könnte bzw. zumindest den ansonsten möglichen Schutzbereich beschränken würde.

Im Gegensatz hierzu steht ein Patent, das erfolgreich durch das Feuer des Prüfverfahrens gegangen ist und dessen Patentansprüche inhaltlich nach Neuheit und erfinderischer Tätigkeit geprüft wurde.

In den bibliographischen Angaben ist eine Nummernschlüssel enthalten, der jedes Schutzrecht eindeutig kennzeichnet.

Der Nummernschlüssel hat folgende Gestalt: KK JJJJ NNN NNN.P

KK: Es wird die Schutzrechtsart angegeben:

  • 10: Patent(anmeldung)
  • 20: Gebrauchsmuster
  • 30: Marke
  • 40: Design
  • 50: EP-Patent mit Benennung DE (Sprache: deutsch)
  • 60: EP-Patent mit Benennung DE (Sprache: GB oder FR)

JJJJ: Das Jahr

NNN NNN: eine laufende Nummer

P: Prüfziffer

Die Prüfziffer bedeutet bei einem deutschen Schutzrecht:

  • A1: Offenlegungsschrift
  • C1: Patenterteilung ohne vorherige Offenlegungsschrift
  • C2: Patenterteilung nach Offenlegungsschrift
  • C3: Patenterteilung nach Einspruch
  • U: Gebrauchsmuster
  • T: Übersetzung eines europäischen oder internationalen Schutzrechts, das in DE gelten soll

Die Prüfziffer bedeutet bei einem europäischen Patent:

  • A1: Offenlegungsschrift mit Recherchebericht
  • A2: Offenlegungsschrift ohne Recherchebericht
  • A3: nur der nachgeholte Recherchebericht
  • B1: Patenterteilung nach Offenlegungsschrift
  • B2: Patenterteilung nach Einspruch

ERFINDUNGSBESCHREIBUNG

Die Erfindungsbeschreibung muss zwei gegenläufige Ziele erfüllen. Zum einen soll ein möhlichst großer Schutzbereich beansprucht werden. Es ist daher eine weitgehend abstrakte Wortwahl erforderlich, die für einen Techniker eventuell nur noch schwer verständlich ist.

Andererseits muss die Erfindungsbeschreibung derart verfasst sein, dass der Techniker in die Lage versetzt wird, die beschriebene Erfindung auszuführen. Andernfalls kann dem Anmelder kein Patent erteilt werden.

Es ist daher verständlich, dass eine Patentanmeldung Bestandteile umfasst, die sehr abstrakt sind, beispielsweise der einführende Teil der Erfindungsbeschreibung oder die Patentansprüche, und sehr anschauliche, detaillierte Abschnitte, insbesondere die Beschreibung der Zeichnungen.

Die Erfindungsbeschreibung umfasst mehrere Abschnitte:

  • Einleitung: Es werden Erläuterungen zum technischen Gebiet und zur Anwendung der vorliegenden Erfindung gemacht.
  • Stand der Technik: Der einschlägige Stand der Technik ist zu beschreiben, wobei darzustellen ist, welche Unterschiede zwischen dem Stand der Technik und der eigenen Erfindung bestehen.
  • Lösungsansätze: Welche Lösungsmöglichkeiten werden durch die Erfindung ermöglicht? Diese Lösungsansätze führen zu den Patentansprüchen: Hauptanspruch und Unteransprüche.
  • Vorteile: Es werden die Vorteile der Erfindung beschrieben.
  • Zeichnungen: Die Zeichnungen werden beschrieben.
  • Zusammenfassung: Die Zusammenfassung dient der Information der Öffentlichkeit.

PATENTANSPRÜCHE

Die Ansprüche informieren die Öffentlichkeit darüber, was der Anmelder unter Schutz stellen möchte (Patentanmeldung) bzw. was der Staat tatsächlich unter Schutz gestellt hat (Patent). Das Bild des Goldgräbers veranschaulicht die Funktion der Ansprüche. Der Goldgräber steckt seinen Claim ab. Das ist dasselbe, was der Anmelder mit seinen Ansprüchen macht.

Nach der Patenterteilung stellen die Patentansprüche den relevanten Teil der Patentschrift dar. Allerdings kann die Beschreibung herangezogen werden, um die Patentansprüche zu verstehen.

Die Patentansprüche sollten präzise und umfassend formuliert sein. Hierdurch erhöht sich ihr juristischer Wert. Allerdings kann die Anschaulichkeit darunter leiden.

Die besondere Leistung der Ansprüche besteht darin, den besonderen Unterschied der Erfindung im Vergleich zum Stand der Technik herauszuarbeiten.

Ansprüche werden regelmäßig in zwei Teile gegliedert, nämlich in den Oberbegriff, der den Stand der Technik beschreibt, der zur Realisierung der Erfindung nötig ist, und den kennzeichnenden Teil, der die Essenz der Erfindung ist. Beide Teile werden durch "dadurch gekennzeichnet, dass" voneinander abgetrennt.

HANDHABUNG VON PATENTLITERATUR

Ein Erfinder oder ein Entwickler sollte sich auf dreierlei Weise mit der Patentliteratur beschäftigen. Zum einen sollte er sich vor Beginn der Eintwicklung eines neuen Produkts mit dem Stand der Technik beschäftigen. Was gibt es bereits an ähnlicher Technik? Ist eventuell die eigene Erfindung bereits entwickelt worden und kann daher auf eine vorhandene Technologie zurückgegriffen werden?

Liegt das Konzept der eigenen Erfindung bereits vor, sollte möglichst schnell ein rechtlicher Schutz angestrebt werden. Es ist sinnvoll, die eigene Erfindung zu monopolisieren.

Wurde das eigene, neue Produkt am Markt eingeführt, sollte die Patentliteratur daraufhin recherchiert werden, ob Wettbewerber dasselbe Produkt für sich schützen wollen und daher die eigenen Schutzrechte verletzen könnten.

METHODE ZUR SICHTUNG VON PATENTLITERATUR

Die Sichtung der Patentliteratur kann anhand von 4 Schritten sehr schnell erfolgen:

  • Thematisch: Anhand des Titels und eventuell der Zusammenfassung kann sehr schnell eine thematische Einordnung erfolgen.
  • Zeitlich: Was ist der Anmeldetag? Gibt es bereits einen Erteilungstag? Wann wurde die Patentschrift veröffentlicht?
  • Technisch: Entspricht die technische Lehre der eigenen Erfindung oder dem eigenen Lösungsweg?
  • Rechtlich: Welcher Schutzumfang besteht? Ist der Hauptanspruch rechtsbeständig? Umfassen die Unteransprüche das eigene Produkt?

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