Übersicht
§1 Patentfähige Erfindungen » §1a Biotechnologische Erfindungen » §2 Patentierungsverbot für sittenwidrige Erfindungen » §3 Stand der Technik » §4 erfinderische Tätigkeit » §5 Gewerbliche Anwendbarkeit » §6 Das Recht an der Erfindung » §7 Anmelderfiktion und Priorität bei widerrechtlicher Entnahme » §8 Widerrechtliche Entnahme » §9 Wirkung des Patents » §10 Mittelbare Patentverletzung » §11 Erlaubte Handlungen » §12 Beschränkung der Wirkung gegenüber Benutzer » §13 Staatliche Benutzungsanordnung » §14 Schutzbereich » §15 Rechtsübergang » §16 Laufzeit des Patents » §17 Jahresgebühren » §20 Erlöschen eines Patents » §21 Widerrufsgründe » §22 Nichtigkeit des Patents » §23 Lizenzbereitschaft » §24 Zwangslizenz » §25 Inlandsvertreter » §26 Präsident und Mitglieder des Patentamts » §27 Patentamt » §29 Gutachten des Patentamts » §30 Patentregister » §31 Akteneinsicht » §32 Veröffentlichungen des Patentamts » §33 angemessene Entschädigung bei Verletzung des Gegenstands einer Patentanmeldung » §34 Anmeldung einer Erfindung » §35 Anmeldetag » §36 Zusammenfassung » §37 Benennung des Erfinders » §38 Änderungen der Anmeldung » §39 Teilung der Anmeldung » §40 Inlandspriorität und §41 Auslandspriorität » Kettenpriorität » §42 Verfahren vor dem Patentamt » §43 Recherche nach dem Stand der Technik » §44 Prüfungsantrag » §45 Formalprüfung, Prüfung der Patentfähigkeit » §46 Anhörungen und Vernehmungen » §47 Beschlüsse der Prüfungsstelle » §48 Zurückweisung der Anmeldung » §49 Erteilung des Patents » §50 Geheimhaltungsanordnung » §51 Akteneinsicht bei Geheimerfindungen » §52 Geheimanmeldung im Ausland » §53 Ausbleiben einer Geheimhaltungsanordnung » §54 Register für Geheimpatente » §59 Einspruch » §61 Entscheidung über den Einspruch » §62 Kosten des Einspruchsverfahrens » §63 Erfindernennung » §64 Beschränkung des Patents » §65 Bundespatentgericht » §66 Patentgericht » §67 Besetzung der Beschwerdesenate und der Nichtigkeitssenate » §69 Verhandlung vor den Beschwerdesenaten » §70 Entscheidungen des Patentgerichts » §72 Geschäftsstelle des Patentgerichts » §73 Beschwerde » §74 Beschwerderecht » §75 Aufschiebende Wirkung der Beschwerde » §76 Teilnahme des Präsidenten des Patentamts am Beschwerdeverfahren » §77 Beitritt des Präsidenten » §78 Mündliche Verhandlung im Beschwerdeverfahren » §79 Entscheidung über die Beschwerde » §80 Kosten des Beschwerdeverfahrens » §81 Nichtigkeitsverfahren » §82 Zustellung der Klage » §83 gerichtlicher Hinweis im Nichtigkeitsverfahren » §84 Streitwert » §86 Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen » §87 Amtsermittlungsgrundsatz » §88 Beweiserhebung des Patentgerichts » §89 mündliche Verhandlung im Nichtigkeitsverfahren » §90 Gang der Verhandlung » §91 Erörterung der Sachlage » §92 Niederschrift über die Verhandlung » §93 Würdigung der Entscheidungen des EPA » §94 Verkündung der Entscheidung und Begründungspflicht » §95 Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten » §96 Tatbestandsberichtigung » §97 Vertretung vor dem Patentgericht » §99 Akteneinsicht in Verfahren vor dem Bundespatentgericht » §100 Rechtsbeschwerde » §101 Rechtsbeschwerdebefugnis » §102 Rechtsbeschwerdefrist, Begründung der Rechtsbeschwerde, Vertretung im Rechtsbeschwerdeverfahren » §103 Aufschiebende Wirkung der Rechtsbeschwerde » §104 Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde » §105 Zustellung der Beschwerdeschrift, Teilnahme des Präsidenten des Patentamts am Berufungsverfahren » §106 Anwendbarkeit der Vorschriften der Zivilprozessordnung im Rechtsbeschwerdeverfahren, Öffentlichkeit des Rechtsbeschwerdeverfahrens » §107 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde » §110 Berufung » §116 mündliche Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof » §122 Beschwerdeverfahren » §123 Wiedereinsetzung » §123a Weiterbehandlung » §127 Zustellung » §129 Verfahrenskostenhilfe » §139 Rechtsverletzungen » §140a Vernichtungsanspruch » §142 strafrechtliche Folgen der Patentverletzung » §143 Patentstreitsachen » §145 Klagekonzentration » §146 Patentberühmung »
§1 Patentfähige Erfindungen
Die wichtigsten Voraussetzungen für die Patentfähigkeit einer Erfindung sind Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit. Die gewerbliche Anwendbarkeit ist in den überwiegenden Fällen gegeben.
§3 Stand der Technik
Als Stand der Technik werden diejenigen technischen Lehren bezeichnet, die vor dem Zeitrang der auf Neuheit und erfinderischen Tätigkeit zu bewertenden Anmeldung beim Patentamt eingereicht oder davor der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden.
§4 erfinderische Tätigkeit
Eine Patentanmeldung basiert auf einer erfinderischen Tätigkeit, falls sie für den Fachmann nicht naheliegend ist.
§6 Das Recht an der Erfindung
Der Erfinder ist der Schöpfer der Erfindung. Ihm gebührt die Erfinderehre. Ein unabdingbares Recht des Erfinders ist es, als solcher genannt zu werden. Der Anmelder ist derjenige, der das Patent beim Patentamt einreicht. Dem Anmelder gehört die Erfindung. Der Anmelder kann der Erfinder sein. Zum Zeitpunkt des Entstehens der Erfindung ist der Erfinder der Eigentümer der Erfindung. Diese Personalunion kann durch Übertragung der Erfindung auf einen Dritten aufgehoben werden. Der Dritte ist dann berechtigt, die Erfindung als Patent anzumelden.
§8 Widerrechtliche Entnahme
Eine widerrechtliche Entnahme einer Erfindung liegt vor, falls eine Erfindung von einem Nichtberechtigten angemeldet wurde. Ein Nichtberechtigter ist ein Dritter, der nicht Erfinder ist und ohne die Zustimmung des Erfinders handelt.
§9 Wirkung des Patents
Ein Patent gibt dem Patentinhaber das Recht, jedem anderen den Gebrauch des Patents, in jedweder Form, zu verbieten. Der Patentinhaber kann die Benutzung des Gegenstands des Patents aufgrund eines Lizenzvertrags genehmigen. Das Patent gibt jedoch dem Patentinhaber nicht die Erlaubnis, die technische Lehre des Patents zu nutzen. Es könnte nämlich sein, dass der Gegenstand des eigenen Patents in den Schutzbereich eines fremden Patents fällt und daher die Benutzung durch den Inhaber des fremden Patents verhindert werden kann.
§10 Mittelbare Patentverletzung
Eine mittelbare Patentverletzung liegt vor, falls zwar nicht sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 oder eines anderen unabhängigen Patentanspruchs durch eine Verwendungsform eines Dritten benutzt wird, wenn aber dennoch zumindest ein wesentliches Element des Anspruchs 1 durch eine Benutzungsform des Dritten verletzt wird.
§11 Erlaubte Handlungen
Das Verbietungsrecht des Patentinhabers hat Grenzen. Insbesondere eine Benutzung der technischen Lehre des Patents im privaten Bereich zu nicht gewerblichen Zweck kann nicht vom Patentinhaber unterbunden werden.
§12 Beschränkung der Wirkung gegenüber Benutzer
Der Patentinhaber kann einem Benutzer die Nutzung der patentierten Erfindung nicht verbieten, wenn der Benutzer diese bereits am Anmeldetag verwendet.
§20 Erlöschen eines Patents
Ein Patent erlöscht insbesondere dadurch, dass eine fällige Jahresgebühr endgültig nicht bezahlt wird.
§21 Widerrufsgründe
Eine Patentanmeldung kann aufgrund mangelnder Neuheit, keiner erfinderischen Tätigkeit, keiner gewerblichen Anwendbarkeit, weil die Erfindung in der Anmeldung nicht so offenbart ist, dass ein Fachmann sie nachvollziehen kann, oder aufgrund widerrechtlicher Entnahme zurückgewiesen bzw. widerrufen werden.
§23 Lizenzbereitschaft
Erklärt sich der Patentinhaber bereit jedem eine Lizenz zu angemessenen Lizenzgebühren anzubieten, so halbieren sich die jährlich zu entrichtenden Jahresgebühren.
§25 Inlandsvertreter
Hat ein Anmelder oder Verfahrensteilnehmer in Deutschland weder Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung, muss er einen deutschen Patent- oder Rechtsanwalt als Vertreter bestellen. Hintergrund dieser Regelung ist, dass Verfahren durch Postlaufzeiten ins Ausland nicht verzögert werden sollen.
§27 Patentamt
Im Patentamt werden Prüfungsstellen gebildet und mehrere Prüfungsstellen zu Patentabteilungen zusammengefasst werden. Eine Prüfungsstelle wird durch einen Patentprüfer besetzt.
§30 Patentregister
Das Patentregister enthält die wesentlichen Daten einer Patentanmeldung bzw. eines Patents, nämlich die Bezeichnung der Patentanmeldungen und des Patents, den Namen und Wohnort der Anmelder oder Patentinhaber, die bestellten Vertreter, ob eine Beschränkung, ein Widerruf oder eine Erklärung der Nichtigkeit vorliegt und ob ein Einspruch erhoben wurde. Außerdem ist vermerkt, ob eine Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht anhängig ist.
§31 Akteneinsicht
Nach Patenterteilung oder spätestens nach 18 Monaten kann jeder die Akten zu einem Patent einsehen. Eine Akteneinsicht ist auch zuvor möglich, allerdings nur bei einem berechtigten Interesse, das glaubhaft gemacht wird.
§33 angemessene Entschädigung bei Verletzung des Gegenstands einer Patentanmeldung
Ist eine Erfindung noch nicht patentiert, sondern nur als Patentanmeldung beim Patentamt anhängig, kann der Anmelder von einem Verletzer nur eine Entschädigung verlangen. Insbesondere kann der Anmelder dem Verletzer nicht verbieten den Gegenstand der Patentanmeldung zu nutzen. Eine Entschädigung ist außerdem deutlich niedriger anzusetzen im Vergleich zu einem Schadensersatz.
§34 Anmeldung einer Erfindung
Die Anmeldeunterlagen umfassen eine Nennung des Namen des Anmelders, einen Antrag auf Erteilung eines Patents, mindestens einen Patentanspruch, eine Beschreibung der Erfindung und die Zeichnungen, die in der Beschreibung erwähnt werden.
§36 Zusammenfassung der Anmeldung einer Erfindung
Der Patentanmeldung ist eine Zusammenfassung beizufügen. Spätestens 15 Monate nach Anmeldetag muss die Zusammenfassung dem Patentamt vorliegen.
§37 Benennung des Erfinders
Die Nennung des Erfinders ist ein unabdingbares Recht und muss zwingend innerhalb von 15 Monaten nach Anmeldung der Erfindung erfolgen.
§39 Teilung der Anmeldung
Eine anhängige Patentanmeldung kann jederzeit geteilt werden.
§40 Inlandspriorität und §41 Auslandspriorität
Eine Prioritätsinanspruchnahme ermöglicht es Ihnen in Deutschland oder im Ausland eine Patentanmeldung mit demselben Offenbarungsgehalt einer früheren Anmeldung einzureichen, die denselben guten Zeitrang aufweist.
Kettenpriorität
Eine Kettenpriorität, also das Verknüpfen von zwei oder mehr Prioritäten, ist nicht zulässig.
§44 Prüfungsantrag
Das Patentamt prüft auf Antrag, ob die technische Lehre der Patentanmeldung insbesondere neu und erfinderisch ist.
§46 Anhörungen und Vernehmungen
Die Prüfungsstelle kann eine mündliche Anhörung ansetzen, um im Gespräch mit dem Anmelder eine zügige Entscheidung über die Patentfähigkeit der Patentanmeldung zu erreichen.
§59 Einspruch
Sie können gegen die Erteilung eines Patents innerhalb von 9 Monaten nach der Veröffentlichung der Erteilung Einspruch beim Patentamt Einspruch einreichen. Voraussetzung hierzu ist insbesondere, dass das Patent nicht neu oder nicht erfinderisch ist. Die weiteren Widerrufsgründe können dem §21 entnommen werden.
§65 Bundespatentgericht
Das Bundespatentgericht überprüft als unabhängiges Organ die Entscheidungen des deutschen Patentamts.
§73 Beschwerde
Gegen die Beschlüsse des Patentamts kann Beschwerde beim Patentamt eingereicht werden. Die Frist hierzu beträgt ein Monat.
§81 Nichtigkeitsverfahren
Gegen ein Patent kann stets von jedermann ein Nichtigkeitsverfahren angestrengt werden. Ein Nichtigkeitsverfahren ist erst nach Ablauf der Einspurchsfrist von 9 Monaten möglich.
§100 Rechtsbeschwerde
Gegen die Entscheidungen des Bundespatentgerichts über Beschwerden ist die Rechtsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof möglich, falls das Bundespatentgericht die Rechtsbeschwerde grundsätzlich zugelassen hat.
§110 Berufung
Gegen die Entscheidungen des Bundespatentgerichts über Nichtigkeitsklagen ist die Berufung vor dem Bundesgerichtshof möglich.
§123 Wiedereinsetzung
Wurde ohne Verschulden eine Frist versäumt, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden. Die Wiedereinsetzung muss innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses, das zum Versäumen der Frist geführt hat, beantragt werden. Die Wiedereinsetzung ist zu begründen. In die Einspruchsfrist und die Prioritätsfristen kann nicht wiedereingesetzt werden.
§139 Rechtsverletzungen
Wird ein Patent verletzt, besteht gegen den Verletzer ein Anspruch auf Unterlassung, falls die Gefahr der Wiederholung besteht. Erfolgte die Verletzung vorsätzlich oder fahrlässig, erhält der Patentinhaber einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verletzer.
§143 Patentstreitsachen
Wollen Sie einen Anspruch gerichtlich aus einem patentrechtlichen Rechtsverhältnis geltend machen, sind besondere Zivilkammern der Landgerichte zuständig.
Was sind Patentstreitsachen?
Nach dem §143 PatG sind die Zivilkammern der Landgerichte ausschließlich zuständig für Patentstreitsachen. Patentstreitsachen sind insbesondere Streitfälle wegen Patentverletzungen. Es handelt sich nicht um Patentstreitsachen bei Einsprüchen gegen die Patenterteilung oder bei Klagen auf Nichtigerklärung. Diese Verfahren werden vor dem Patentamt (Einsprüche) oder dem Bundespatentgericht (Beschwerden und Nichtigkeitsverfahren) geführt.
§146 Patentberühmung
Sie können sehr gerne mit Ihrem Schutzrecht werben, es also zu Marketingzwecken einsetzen. Allerdings müssen Sie dann schon den tatsächlichen Status Ihres Schutzrechts beachten. Eine Patentanmeldung ist eben noch kein Patent und ein Gebrauchsmuster, das registriert ist, ist ein registriertes Gebrauchsmuster und auch kein Patent. Wenn Sie den Status Ihres Schutzrechts falsch angeben, können Sie gezwungen werden, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
AUTOR
PatentanwaltDipl.-Ing.(Univ.) Dipl.-Wirtsch.-Ing.(FH) Dr. Thomas Meitinger
LL.M. LL.M. MBA MBA M.Sc. M.A.
Dr. Meitinger ist managing Partner der Meitinger & Partner Patentanwalts PartGmbB