Was ist der Schutzbereich eines Patents, was sind die Patentansprüche?
Zunächst einmal kann festgestellt werden, dass in den Schutzbereich eines Patents nur solche Handlungen fallen, die gewerblich sind. Nutzen Sie daher die technsiche Lehre einer Erfindung für den privaten Bereich, kann Ihnen das kein Patentinhaber verwehren. Wollen Sie jedoch Geld mit einer patentierten Erfindung verdienen, hat der Patentinahber das Recht Ihnen das zu verbieten. Eine relevante benutzungshandlung ist dabei das Anbieten, das Herstellen, das Einführen und sogar das Lagern. Jede Form des Inverkehrbringens und auch das bloße Besitzen gelten ebenfalls als relevante Verletzungshandlungen.
Bei einer Patentverletzung kann zwischen einer wortsinngemäßen Benutzung und einer äquivalenten Benutzung unterschieden werden. Bei einer wortsinngemäßen Benutzung werden die Merkmale genauso angewandt wie sie in dem Anspruch beschrieben sind. Bei einer äquivalenten Benutzung wird zumindest ein Merkmal anders aber ähnlich eingesetzt.
Außerdem kann eine Patentverletzung in eine unmittelbare und eine mittelbare Patentverletzung unterschieden werden. Bei einer unmittelbaren Patentverletzung werden alle Merkmale des betreffenden Anspruchs realisiert. Bei einer mittelbaren Patentverletzung werden nicht alle, aber die erfindungswesentlichen Merkmale realisiert.
Wortsinngemäße Benutzung äquivalente Benutzung Benutzungshandlungen Mittelbare Patentverletzung
Was ist der Besichtigungsanspruch?
Es ist manchmal nicht einfach festzustellen, ob jetzt tatsächlich eine Verletzung vorliegt. Insbesondere, wenn der Patentanspruch sich nicht auf einen Gegenstand, sondern auf ein Verfahren bezieht, kann ein Nachweis einer Patentverletzung schwierig sein. Wie soll man überprüfen, ob ein möglicher Verletzer nach seinem patentierten Verfahren herstellt? Der Patentverletzer wird einen kaum auf sein Werksgelände lassen, um Klarheit über die Situation zu erlangen. Hier kann der Besichtigungsnaspruch weiterhelfen.
Es ist natürlich die Ausgangsvoraussetzung für eine erfolgreiche Klage auf Patentverletzung, dass die Verletzung nachgewiesen werden kann. Betrifft die Verletzung eine Vorrichtung oder einen Gegenstand kann die Verletzung durch einen Testkauf geklärt werden. Eventuell können zum Nachweis auch Prospekte, Flyer oder der Website-Auftritt des Patentverletzers dienen.
Wie läuft das Abmahnverfahren ab?
Es gibt vor einem Klageverfahren typischerweise ein vorprozessuales Verfahren, bei dem versucht wird, eine Einigung ohne ein Klageverfahren vor einem Landgericht zu erlangen.
Das Rechtsinstitut der Abmahnung wurde durch die Rechtsprechung herausgebildet. Es hat keine Grundlage im Patentgesetz oder in einem sonstigen Gesetz.
Eine Abmahnung umfasst mehrere Bestandteile. Zum einen muss in der Abmahnung beschrieben sein, warum man zur Abmahnung berechtigt ist (Aktivlegitimation). Außerdem muss der in Anspruch Genommene, also der Patentverletzer, benannt werden (Passivlegitimation). Es ist die Patentverletzung zu beschreiben und es ein Unterlassungsverlangen vorzutragen.
Üblicherweise wird in einer Abmahnung eine angemssene Vertragsstrafe vorgeschlagen. Die Abmahnung muss dem Patentverletzer eine Frist setzen innerhalb der die Unterlassungserklärung dem Patentverletzten zuzukommen ist. Diese Frist sollte typischerweise 3 bis 4 Wochen betragen.
Wie sieht das Klageverfahren aus?
Bezüglich dem Klageverfahren ist zunächst die Zuständigkeit zu klären. Eine Zuständigkeit ist bezüglich der sachlichen Zuständigkeit, also ob der Gegenstand der Klage bei diesem Gericht zu klären ist. Hierbei ist festzustellen, dass nicht jedes Landgericht Patentstreitigkeiten verhandelt. Es wurden vielmehr für jedes Bundesland bestimmte Kammern an Landgerichten dazu bestimmt. Außerdem ist die örtliche Zuständigkeit zu klären. Hierbei gilt zunächst, dass am Ort des Beklagten zu verhandeln ist. Und drittens ist eventuell die internationale Zuständigkeit zu klären. Der Verletzte kann unterschiedliche Klageansprüche vorbringen. Er kann auf Unterlassung, auf Beseitigung, auf Entschädigung oder auf Schadensersatz klagen. Außerdem kann der Kläger einen Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch und einen vernichtungsanspruch geltend machen.
Zuständigkeit Aktivlegitimation Passivlegitimation Unterlassungsanspruch Beseitigungsanspruch Schadensersatzanspruch Auskunftsanspruch Vernichtungsanspruch
Was ist der Schadensersatz?
Das Gericht wird dem Kläger einen Schadensersatz zusprechen, wenn eine Patentverletzung vorliegt. Der Schadensersatz kann prinzipiell nach drei verschiedenen Varianten errechnet werden. Zum einen kann der Schadensersatz entsprechend der Lizenzanalogie bestimmt werden. Hierbei sind die Bezugsgröße und der Lizenzsatz zu bestimmen.
Außerdem kann der Schadensersatz als Verletzergewinn bestimmt werden. Hierbei wird ermittelt, welchen Gewinn der Verletzer durch die Anwendung der Erfindung erzielen konnte.
Eine dritte Variante ist der entgangene Gewinn. Der Kläger trägt hierbei vor, was ihm aufgrund der Benutzungshandlungen des Verletzers an Gewinn entgangen ist. Dieser entgangene Gewinn stellt die Grundlage für die Berechnung des Schadensersatzes dar.