Die tägliche Praxis lehrt: es sollte genau geprüft werden, ob die angebliche Designverletzung einer genauen Prüfung stand hält. Leider wird sehr oft mit einem Designschutz abgemahnt, der nicht rechtsbeständig ist oder dessen Schutzumfang zu groß eingeschätzt wurde.
Keine Designverletzung wegen fehlender Designähnlichkeit
Eine Designverletzung liegt nur vor, falls der ästhetische Gesamteindruck des Designrechts und des betreffenden Produkts übereinstimmen. Es können dabei auch erhebliche Unterschiede der Designs vorliegen und dennoch kann eine Designverletzung zu bejahen sein.
Hierbei ist zu beachten, dass der Schutzumfang nicht allein aus dem Designschutzrecht ermittelt werden kann. Vielmehr ist hierzu der relevante Formenschatz festzustellen. Gab es zum Anmeldetag des Designschutzrechts bereits ähnliche registrierte Designs, ist der Schutzumfang klein.
Keine Designverletzung wenn ein Vorbenutzungsrecht besteht
Eine Designverletzung liegt ebenfalls nicht vor, falls das betreffende Design bereits am oder vor dem Anmeldetag des Desigsnchutzrechts entwickelt wurde und es zumindest Vorbereitungen gab, das Design in den Markt einzuführen.