Eine Blockchain-Technologie kann durch unterschiedliche Schutzrechte des IP geschützt werden:
- Patentrecht: Eine Blockchain-Anwendung kann durch ein Patent geschützt werden.
- Markenrecht: Das Markenrecht kann einen Schutz darstellen.
- Urheberrecht: Das Urheberrecht schützt die konkrete Ausdrucksforms einer Software, beispielsweise einer Blockchain-Anwendung.
- Know-How/Geschäftsgeheimnis: Seit April 2019 gibt es ein Geschäftsgeheimnisgesetz, das betriebliches Know-How schützen soll.
- Recht des unlauteren Wettbewerbs: Das Recht des Unlauteren Wettbewerbs stellt einen ergänzenden Leistungsschutz dar.
Patentrecht
Das Patentrecht schützt nur die Idee, nicht jedoch die konkrete Ausdrucksform der Blockchain-Anwendung.
Ein Patentschutz ist möglich, falls die betreffende Blockchain-Anwendung eine konkrete technische Aufgabe mit konkreten technischen Mitteln löst.
Urheberrecht
Das Urheberrecht schützt nur die konkrete Ausführungsform der Software. Allerdings ergibt sich noch ein Schutz um die konkrete Ausdrucksform, denn analoge Umprogrammierungen, etwa nach einem Reverse Design, sind mit umfasst.
Das Urheberrecht bietet ferner einen Schutz für eine Datenbank, die eine Sammlung von Daten darstellt, eine Investition erforderlich macht und einen identifizierbaren Datenbankhersteller aufweist.
Geschäftsgeheimnis
Voraussetzung für den Schutz nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz ist, dass relevantes Know-How vorliegt, dass außerdem ausreichende Geheimhaltungsmassnahmen durchgeführt werden und dass ein berechtigtes Interesse daran besteht, das betreffende Know-How geheim zu halten.