Es ist offensichtlich, dass es keine absolute Harmonie zwischen dem Patentrecht und der Informatik besteht. Im Gegenteil, Softwarepatentanmeldungen stellen für das Patentrecht die große Herausforderung dar. Das Problem der Technizität kann als das kniffligste des Patentrechts angesehen werden. In diesem Kapitel werden die wesentlichen Probleme und möglichen Lösungen vorgestellt, damit, soweit es überhaupt möglich ist, ein Patentschutz angestrebt werden kann. Es stellt sich natürlich die Frage, warum überhaupt ein Patentschutz für eine Software angestrebt werden soll. Immerhin stellt die Zusammenstellung der Patentanmeldeunterlagen einen Zeitaufwand dar und es können sich Kosten für das Erteilungsverfahren ergeben. Insbesondere vor dem Hintergrund der Tatsache, dass eine Software durch das Urheberrecht ab Erstellung und ohne Kosten geschützt ist, erscheint diese Frage sehr berechtigt. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass das Urheberrecht nur die konkrete Ausgestaltung schützt. Im Gegensatz dazu schütz ein Patent das Konzept bzw. die Idee, und zwar egal, ob die Software in C++ oder Python verfasst ist. das Patentrecht bietet daher einen erheblich größeren Schutzumfang als das Urheberrecht es jemals erbringen könnte. Vor diesem Hintergrund ist die Forderung auch berechtigt, dass auch dem Softwareentwickler grundsätzlich ein Patebntschutz für seine Entwicklung möglich sein muss.
Spannungsverhältnis Informatik und Patentrecht
Das Verhältnis der Informatik zum Patentrecht ist kein harmonisches. Man könnte meinen, dass die Informatik und das Patentrecht nicht zusammen passen. Andererseits kann eine Entwicklung dahingehend festgestellt werden, dass zunehmend leichter Software als Patent erteilt wird. Allerdings kann hier von unterschiedlichen Geschwindigkeiten je nach Patentamt gesprochen werden. das deutsche Patentamt kann als (noch) sehr restriktiv angesehen werden. Beim Europäischen Patentamt werden zunehmend leichter Softwarepatente erteilt. Beim Europäischen Patentamt ist mittlerweile der Anspruch eines "Computerprogramms" akzeptiert. Insbesondere die deutsche Rechtsprechung, also die des Bundespatentgerichts und des Bundesgerichtshofs, muss aber zumindest aktuell als noch uneinheitlich angesehen werden. Der 17. Senat des Bundespatentgerichts (zuständig für computerimplementierte Erfindungen) hat Entscheidungen gefällt, die sich teilweise zu widersprechen scheinen.
Software und Patentrecht
Die Informatik stellt eine Grundlagenwissenschaft dar, das heißt sie kann für jede Wissenschaft eingesetzt werden, beispielsweise Literaturwissenschaft oder Religionswissenschaft als nichttechnische Wissenschaften oder Chemie und Elektrotechnik als technische Wissenschaften. Aus diesem Grund ist nicht jede Software technisch. Die Software, die für eine technische Wissenschaft genutzt wird, hat eine höhere Chance als technisch angesehen zu werden. Allerdings ist das auch keine Gewähr, denn eine Software zum Sortieren von Religionsschriften kann durchaus technische Merkmale aufweisen. Es kommt daher immer auf den Einzelfall an. Informatik braucht daher Anwendungen, und die können eben technisch oder nichttechnisch sein. Im ersten Fall ist die Software patentfähig und im zweiten Fall nicht. Es stellt sich die Frage, wie Entwicklungen der Informatik, die für viele Anwendungen geeignet sein können, zu bewerten sind? Zunächst kann die Informatik nicht als eine technische Disziplin angesehen werden. Daraus folgt, dass ihre Entwicklungen ebenfalls nicht per se technisch sein müssen. Entwicklungen der Informatik können jedoch technisch sein. Es ist hier wiederum der Einzelfall zu prüfen. Weist eine Entwicklung der Ínformatik eine technische Anwendung auf, gilt sie für diese Anwendung als Erfindung im Sinne des Patentrechts und ist daher dem Patentrecht zugänglich.
Schutzfähigkeit von Software
Es ist offensichtlich, dass es keine absolute Harmonie zwischen dem Patentrecht und der Informatik besteht. Im Gegenteil, Softwarepatentanmeldungen stellen für das Patentrecht die große Herausforderung dar. Das Problem der Technizität kann als das kniffligste des Patentrechts angesehen werden. In diesem Kapitel werden die wesentlichen Probleme und möglichen Lösungen vorgestellt, damit, soweit es überhaupt möglich ist, ein Patentschutz angestrebt werden kann. Es stellt sich natürlich die Frage, warum überhaupt ein Patentschutz für eine Software angestrebt werden soll. Immerhin stellt die Zusammenstellung der Patentanmeldeunterlagen einen Zeitaufwand dar und es können sich Kosten für das Erteilungsverfahren ergeben. Insbesondere vor dem Hintergrund der Tatsache, dass eine Software durch das Urheberrecht ab Erstellung und ohne Kosten geschützt ist, erscheint diese Frage sehr berechtigt. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass das Urheberrecht nur die konkrete Ausgestaltung schützt. Im Gegensatz dazu schütz ein Patent das Konzept bzw. die Idee, und zwar egal, ob die Software in C++ oder Python verfasst ist. das Patentrecht bietet daher einen erheblich größeren Schutzumfang als das Urheberrecht es jemals erbringen könnte. Vor diesem Hintergrund ist die Forderung auch berechtigt, dass auch dem Softwareentwickler grundsätzlich ein Patebntschutz für seine Entwicklung möglich sein muss.
Weitere Schutzmöglichkeiten für Ihre Software
Neben dem Patentrecht gibt es die weitere Möglichkeit eine Software mit einem Gebrauchsmuster rechtlich zu schützen. Allerdings ist hierbei die Einschränkung zu beachten, dass Verfahren vom Gebrauchsmusterschutz grundsätzlich ausgeschlossen sind. Außerdem besteht kein Prüfungsverfahren für ein Gebrauchsmuster. Ein Gebrauchsmuster wird nur auf formale Mängel geprüft. Eine sachliche Kontrolle ist nicht vorgesehen. Allenfalls kann eine amtliche Recherche beantragt werden. Neben den technischen Schutzrechten kann eine Marke für die Software beantragt werden. Außerdem kann das Designrecht genutzt werden, um die ästhetische Erscheinungsform der Software rechtlich zu schützen. Grundsätzlich hat jede Schutzrechtsart ihre Vor- und Nachteile. Das Patent sollte immer bevorzugt werden, da mit einem Patent die Idee umfassend geschützt werden kann. Allerdings sind insbesondere die langen Erteilungszeiten von über 4 Jahren ein erheblicher Nachteil. Außerdem ist Software oft nicht patentfähig, da sie aus Sicht des Patentrechts als nicht technisch gilt. Alternativen sind das Gebrauchsmuster, das sehr schnell zu einem vollwertigen Schutzrecht erstarkt. Allerdings handelt es sich beim Gebrauchsmuster um ein ungeprüftes Schutzrecht. Zusätzlich können Verfahren nicht geschützt werden. Verfahren, im Sinne der Abarbeitung von Befehlsschritten, stellt jedoch die bevorzugte Anspruchskategorie für Softwareansprüche dar.
Entscheidungen
Es werden die wesentlichen Entscheidungen der deutschen Gerichte, insbesondere des Bundespatentgerichts und des BGH, und des Europäischen Patentamts vorgestellt. Zwischen den detschen Gerichten und dem EPA können markante Unterschiede festgestellt werden. Es ist daher beim Abfassen einer Patentanmeldung darauf zu achten, ob nur der deutsche Weg angestrebt wird oder zunächst der deutsche Weg und später eine europäische Nachanmeldung vorgenommen werden soll. Insgesamt hann konstatiert werden, dass die Entscheidunsgpraxis relativ unübersichtlich ist und es außerdem eine gewisse Fortentwicklung gibt. Betrachtet man daher die Entscheidungen von vor zehn Jahren und weitere wird man über die Unterschiede der alten zur aktuellen Entscheidungspraxis überracht sein. Es kann außerdem festegstellt werden, dass sich die Entscheidungen je nach technischem Feld unterscheiden. Eine sinnvolle Erläuterung der Entscheidungspraxis bezüglich computerimplementierten erfindungen kann daher nur gelingen, wenn je nach technischem Gebiet unterschieden wird.
Tipps für die Praxis
Eine große Hürde für eine Softwarepatentanmeldung ist das Erfodernis der Technizität. Es ist daher empfehlenswert, sich sehr genau darüber Gedanken zu machen, ob die eigene Software überhaupt dem Patentrecht zugänglich ist. Die ständig sich ändernde, vielleicht sogar wechselhafte, Entscheidungspraxis der Gerichte und des EPA und die Inkonsistenz zwischen den deutschen Gerichten und dem EPA, machen diese Abwägung nicht einfacher. Letzten Endes wird immer ein Rest Unsicherheit bleiben. Es iost auch zu bedenken, ob die Kosten den Nutzen rechtfertigen. Kann eine Verletzung überhaupt erkannt werden? Letzten Endes wird Software als ein Verfahren, also als eine Abfolge von Befehlsschritten, beschrieben. Ein Verfahren ist aber stets schwieriger als Verletzung nachzuweisen als ein Sachanspruch. Es können gewisse Merkmale eines Anspruchs, Aufgaben, die der Anspruch erfüllt, und Wirkungen einer Software beschrieben werden, die von den Patentämtern eher tendenziell als Nachweis der Technizität akzeptiert werden. Liegen diese vor, kann mit einer größeren Sicherheit von der Patentfähigkeit der Software ausgegangen werden. Auf alle Fälle kann festgestellt werden, dass die Formulierung von Ansprüchen für Softwarepatentanmeldungen eine besondere Expertise erfordern. Auch die Formulierung der Beschreibung muss in besonderer Form erfolgen. Man sollte daher einen Patentanwalt wählen, der in Punkto Softwarepatentanmeldung eine ausreichende Erfahrung aufweisen kann.
Definition des Begriffs der Software
Das Patentgesetz gibt keine Legaldefinition des Begriffs der Software. Auch dem Urheberrecht kann keine Definition entnommen werden. Es handelt sich dabei nicht um ein Versäumnis des Gesetzgebers. Vielmehr soll der Rechtsprechung Raum gegeben werden, um eine jeweils zeitgemäße Definition anwenden zu können. Eine mögliche Definition von Software ist: "Software sind Aneinanderreihungen von Anweisungen, die durch einen Computer interpretiert werden können, und die dessen Verhalten steuern können." Würde man es bei dieser Definition belassen, wäre jedwede Software nicht patentfähig, da die Software nur innerhalb des Computers eine Änderung von Strom- und Spannungspegeln induzieren würde. Tatsächlich kann der Computer weitere Geräte steuern oder Informationen derart aufbereiten, dass sich ein technischer Effekt ergibt, beispielsweise durch eine Auswertung von medizinsichen Aufnahmen. Ein weiterer technischer Effekt, der zur Patentfähigkeit der Software führt, wäre das Neuordnen der Ressourcen des Computers, beispielsweise dessen Speicherressourcen.
Definition einer computerimplementierten Erfindung (Softwarepatent)
Eine Software ist, wie jede Erfindung, nur patentfähig, falls sie einen technischen Charakter aufweist. Ein technischer Charakter liegt vor, falls nach einer konkreten Handlungsvorschrift, mit technischen Mitteln eine konkrete technische Aufgabe gelöst werden kann. Eine Software kann daher nicht geschützt werden. Wird durch die Software jedoch eine patentfähige Erfindung realisiert, ist die Software patentfähig. In diesem Fall ergibt sich eine computerimplementierte Erfindung. Eine "Computer-implementierte Erfindung" ist eine Erfindung, die als zentrales Element zur Realisierung einen Computer oder eine vergleichbare Vorrichtung aufweist. Ein Computer kann auch ein Spezialrechner oder eine Spezialsteuerung bedeuten, bei der beispielsweis ein Programm fest installiert ist. Ein Computer in diesem Sinne sit daher auch ein Mikroprozessor-gesteuertes DVD-Abspielgerät.
Definition eines Computerprogramms als solches
Ein Computerprogramm als solches ist dem Patentschutz nicht zugänglich. Die Frage, ob ein Computerprogramm als solches vorliegt oder ein patentfähiges Computerprogramm führt zur Frage der Technizität. Ein Computerprogramm ist nicht mehr nur ein Computerprogramm als solches, falls es einen technischen Beitrag leistet. Das Computerprogramm muss hierzu mindestens ein Merkmal aufweisen, das technischer Natur ist oder das zumindest mit technischen Merkmalen derart in Wechselwirkung steht, dass sich ein technischer Effekt einstellt. Wird durch das Computerprogramm bloße betriebswirtschaftliche oder organisatorische Aufgaben erfüllt, kann kein technischer Effekt vorliegen.
Patentfähigkeit (Technizität)
Eine Erfindung ist patentfähig, falls es sich um eine technische Erfindung handelt, die neu ist, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und gewerblich anwendbar ist. Die gewerbliche Anwendbarkeit spielt eine untergeordnete Rolle und kann vernachlässigt werden. Stammt die Erfindung aus den klassischen Ingenieursbereichen, insbesondere Maschinenbau, Elektrotechnik oder Verfahrenstechnik, oder aus den Naturwissenschaften, insbesondere Chemie, Physik oder Pharmazie, ist die Erfindung von Haus aus technisch. Eine Prüfung auf technischen Charakter erübrigt sich in diesen Fällen. Es verhält sich ganz anders bei Software. Software ist eine Querfschnitsfunktion, es kann ein Computerprogramm geschrieben werden, das sich mit theologischen Themen beschäftigt oder ein solches, das Probleme des Maschinenbaus simuliert. Im ersten Fall ist das Computerprogramm nicht technisch, da die Theologie keinen technischen Charakter aufweist. Der zweite Fall eines Computerprogramms ist sehr wohl dem Patentrecht zugänglich.
Definition einer Erfindung
Es findet sich weder im deutschen Patentgesetz noch im europäischen Patentgesetz eine Definition des Begriffs der Erfindung. Das ist kein Versäumnis des jeweiligen Gesetzgebers, sondern absichtliches Weglassen. Hierdurch wird es der jeweiligen Rechtsprechung ermöglicht, eine jeweils zeitgemäße Definition zu bestimmen. Entsprechend muss auf die Rechtsprechung zurückgegriffen werden, um eine aktuelle patentrechtliche Definition des Begriffs der Erfindung erhalten zu können. Definition des BGH: Eine Erfindung ist eine Anleitung zur Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln unter Zuhilfenahme der Naturgesetze. DEfinition des EPA: Eine Erfindung leistet mit zumindest einem Merkmal einen technischen Beitrag bzw. es wird mit einem weiteren technischen Mittel eine technsiche Wirkung erzielt.
Definition der Neuheit
Wie jede Erfindung, so muss auch eine computerimplementierte Erfindung neu sein. Bei einem technischen Computerprogramm könnte man nun den Quellcode mit bereits bekannten Quellcodes vergleichen, um die Neuheit des Computerprogramms zu ermitteln. Allerdings ist diese Vorgehensweise kaum praktikabel, da die Quellcodes des Stands der Technik nicht verfügbar sind. In diesem Sinne kann daher ein Computerprogramm per se niemals die Grundlage einer Prüfung auf Neuheit sein, sondern ausschließlich das Konzept, das (zufälligerweise) durch Software realisiert wird.
Definition der erfinderischen Tätigkeit
Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit gibt es zwischen der deutschen Praxis und der des EPA einen bedeutsamen Unterschied. Das EPA lässt nur solche Merkmale zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit zu, die selbst technischen Charakter aufweisen. Hierzu hat das EPA das 2-Hürden-Modell entwickelt, nach dem zunächst eine Trennung von technischen und nichttechnischen Merkmalen erfolgt und danach nur die technischen Merkmale weiter betrachtet werden. Im Gegensatz hierzu wird in der deutschen Praxis auch die Wirkung der nichttechnischen Merkmale betrachtet, soweit sie zu einer technischen Wirkung führen können.
Abgrenzung zum Urheberrecht
Software kann auch durch das Urheberrecht geschützt werden. Die gesetzlichen Grundlagen hierfür sind: §69a UrhG (1) Computerprogramme im Sinne dieses Gesetzes sind Programme in jeder Gestalt, einschließlich des Entwurfsmaterials. (2) Der gewährte Schutz gilt für alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms. Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze, sind nicht geschützt. §69g UrhG (1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts lassen die Anwendung sonstiger Rechtsvorschriften auf Computerprogramme, insbesondere über den Schutz von Erfindungen, Topographien von Halbleitererzeugnissen, Marken und den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb einschließlich des Schutzes von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, sowie schuldrechtliche Vereinbarungen unberührt. Anders als im Patentrecht ist kein formaler Akt zum Entstehen des Patentschutzs erforderlich. Das Urheberrecht entsteht durch die Schaffung des Werks. Nachteilig im Vergleich zum Patentrecht ist jedoch, dass durch das Urheberrecht nur eine ganz spezielle Ausdrucksform geschützt werden kann. Im Gegensatz dazu kann durch ein Patent das besondere Konzept bzw. die Idee geschützt werden. Der Urheberschutz bezieht sich daher auf den Quellcode bzw. den Maschinencode des Computerprogramms, wobei allenfalls unwesentliche Änderungen noch durch den Urheberschutz mit umfasst sind. Werden daher originelle Konzepte neu programmiert, das heißt durch eine andere Programmiersprache oder durch eine veränderte Anordnung der Befehlssequenzen ersetzt, greift das Urheberrecht nicht mehr. Daran kann erkannt werden, dass das Urheberrecht nicht das geeigente Schutzrecht ist. Allein durch Fleiß kann daher jede nur urheberrechtlich geschützte Software umgangen werden. Vorteile des Urheberrechts: automatisch eintretender Schutz, langer Schutz: 70 Jahre nach Ableben des Autors. Nachteile des Urheberrechts: kein Schutz der Idee oder des Konzeps, sondern nur der speziellen Ausdrucksform. Durch Nachprogrammierung kann der Urheberschutz problemlos umgangen werden.