Was sind die Grundlagen des Urheberrechts? Grundlagen
Was ist der Werkkatalog und was umfasst er? Werkkatalog
Was sind die Inhalte des Urheberrechts? Inhalte
Ist das Urheberrecht für Computerprogramme anwendbar? Computerprogramme
Was sind die Schranken des Urheberrechts? Schranken
Was sind die Grundlagen des Urheberrechts?
Das Urheberrecht schützt persönliche geistige Schöpfungen, die als "Werke" bezeichnet werden.
Der Begriff des Werks ist der zentrale Begriff des Urheberrechts. das Urheberrecht weist einen Werkkatalog auf, in dem die wichtigsten Arten von schützenswerten Werke beschrieben sind.
Eine persönliche geistige Schöpfung muss eine Besonderheit durch das Wirken des Autors aufweisen. Das Werk muss sich daher von der Dutzendware durch die ganz besondere persönliche Note unterscheiden. Das Werk muss eine Eigentümlichkeit aufweisen.
Ein bloßes Schlagwort oder ein kurzer Werbespot erfüllen diese Anforderungen in der Regel nicht und können daher nicht unter den Schutz des Urheberrechts fallen. Ein Schlagwort und ein Werbespot können aber durch eine Marke geschützt werden.
Eine reine Dokumentation, beispielsweise der Fauna und Flora eines Landes, erfüllt in der Regel ebenfalls nicht das Erfordernis der Eigentümlichkeit.
Andererseits kann ein besonders einfallsreicher Werbespot oder ein kurzer Film unter das Urheberrecht fallen, falls es sich um besonders ausgefallene Kreationen im Vergleich zum bereits Bekannten handelt.
Was ist der Werkkatalog und was umfasst er?
Der Werkkatalog beschreibt die geistigen Schöpfungen, die als Werke im Sinne des Urheberrechts betrachtet werden. Der Werkkatalog ist nicht abschließend, das heißt, eine Schöpfung kann Urheberrecht genießen, auch wenn ihr Genre nicht im Werkkatalog aufgeführt wird.
Sprachwerke: Sprachwerke sind Romane, Fachbücher, Artikel in Zeitschriften und Zeitungen.
Reden: Reden sind Vorträge und Präsentationen.
Computerprogramme
Musik: Gemeint ist Gesang, Instrumentalmusik und Kompositionen von Naturgeräuschen.
Pantomimische Werke: Tanzkunst, die durch Bewegungen, Gebärden und Mimik charakterisiert wird.
Bildende Kunst: Hierunter fällt die Baukunst und Kunstwerke. Es werden unter dieser Kategorie auch Werke der Bedarfs- und Gebrauchsgegenstände verstanden. Kunstwerke sind beispielsweise solche der Bildhauerei, der Malerei und der Grafik.
Lichtbildwerke und Filmwerke: Lichtbildwerke meint insbesondere Fotografien. Allerdings sind hiermit keine Urlaubsschnappschüsse gemeint. Es wird eine eigentümliche persönliche Note gefordert, damit der Urheberschutz wirksam wird.
Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art: Hierunter fallen Zeichnungen, Pläne, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
Was sind die Inhalte des Urheberrechts?
Die Urheberrechte können in die Urheberpersönlichkeitsrechte und die Verwertungsrechte unterschieden werden.
Urheberpersönlichkeitsrechte: Hierunter ist insbesondere die Anerkennung der Urheberschaft zu verstehen.
Verwertungsrechte: Die Verwerungsrechte stehen ausschließlich dem Urheber zu. Unter den Verwertungsrechten sind folgende Rechte zu benennen:
Vervielfältigungsrecht
Ausstellungsrecht
Aufführungsrecht
Senderecht
Wiedergabe durch Bild- und Tonträger
Recht der Widergabe von Funksendungen
Ist das Urheberrecht für Computerprogramme anwendbar?
Ja. Durch die Paragraphen des Urheberrechts zu Computerprogrammen soll es Raubkopierern verunmöglicht werden, fremde Software Dritten zugänglich zu machen.
Eine Vervielfältigung der Software durch Nichtberechtigte ist hierbei verboten. Dies gilt auch, falls die Vervielfältigung nicht von Dauer ist.
Außerdem verbietet das Urheberrecht, dass eine Software, für die nur eine Lizenz erworben wurde, gleichzeitig auf mehreren Computern genutzt wird.
Außerdem wird das Dekompilieren einer Software weitgehend verboten. Ein Dekompilieren soll nur dem Inhaber des Urheberrechts und dessen Lizenznehmern erlaubt sein.
Was sind die Schranken des Urheberrechts?
Es ergeben sich Schranken des Urheberrechts durch eine Sozialbindung. Für folgende Bereiche ist die Wirkung des Urheberrechts ausgesetzt:
Rechtspflege und öffentliche Sicherheit
Schul- und Unterrichtsgebrauch
Nachrichten tatsächlichen Inhalts und Nachrichten über Tagesereignisse
Private Nutzung: Analog zum Patentrecht ist eine private Nutzung auch ohne Erlaubnis des Urhebers erlaubt.
Wissenschaftlicher Gebrauch