VORAUSSETZUNGEN DES DESIGNSCHUTZES
Der Designschutz bezieht sich auf Erzeugnisse, die in einer zwei- oder dreidimensionalen Erscheinungsform, vorliegen können. Das Design kann aus Linien, Konturen, Farben, Formen, Oberflächenstrukturen und Werkstoffen bestehen. Der Designschutz kann sich auf ein komplettes Produkt oder ein Teil des Produkts beziehen.
Als Erzeugnis gilt jeder industriell oder handwerklich hergestellte Gegenstand. Der Designschutz kann sich auch auf die Verpackung, die Ausstattung, Symbole oder Schriftzeichen beziehen.
Voraussetzung für ein eingetragenes Design sind Neuheit und Eigenart.Bitte beachten Sie, dass das deutsche Patentamt keine Kontrolle des Designs auf Neuheit und Eigenart vor der Eintragung durchführt.
NEUHEIT
Das Design muss neu sein, das heißt es darf vor dem Tag der Anmeldung kein identisches oder nur in geringem Maße abweichendes Design der Öffentlichkeit bekannt gemacht worden sein.
EIGENART
Außerdem muss sich das zu schützende Design in erheblichem Ausmaß von vorhandenen Designs unterscheiden. Patentanw#lte sprechen dabei von einer Eigenart des Designs.
Die Bestimmung dieser Eigenart ist nicht einfach. Ausschlaggebend ist hierfür nicht die Sichtweise eines Laien oder eines Produktdesigners, sondern die eines sogenannten „informierten Benutzers“.
Nach dem Grundsatzurteil des Europäischen Gerichtshofs vom 20. Oktober 2011 (AZ. C-281/10 P EuGH) ist ein informierter Benutzer zwischen einem Durchschnittsverbraucher und einem Fachmann einzuordnen. Der informierte Benutzer zeichnet sich durch persönliche Erfahrung, umfangreiche Kenntnisse im betreffenden Bereich und besondere Wachsamkeit aus.