- ÜBERSICHT -
Allgemeine Vollmacht » Anmeldetag » DPMAdirekt » Register des DPMA » Pariser Verbandsübereinkunft » Schutzschrift » einstweilige Verfügung » Registerrechte » Laufzeiten der Schutzrechte » Prinzipien der formalen Schutzrechte » absolute Schutzhindernisse » relative Schutzhindernisse » EUIPO » Fristen einer Marke » Benutzungszwang » Benutzungsschonfrist » Formmarke » Markenlizenzierung » Register » Online-Markenanmeldung » Waren- und Dienstleistungsverzeichnis » Seniorität » Schutzfähigkeit » Schutzdauer » Markenübertragung » Unterscheidungskraft » Freihaltebedürfnis » notorisch bekannte Marke » geschäftliche Bezeichnung » Wortmarke » Farbmarke » Bildmarke » internationale Marke » Unionsmarke » Herkunftsfunktion » Harmonisierungsamt » Kombinationsmarke » Markeneintragung » Markengesetz in Schaubildern »
- FAQ -
Was ist eine Ware oder eine Dienstleistung einer Marke? »
Weshalb eine Unionsmarke? »
Hat die Unionsmarke Vorrang vor nationalen Marken? »
Was ist der Unterschied zwischen einem Geschmacksmuster und einer Marke »
Kann eine Marke vor Eintragung benutzt werden? »
Gibt es eine Pflicht zur Benutzung einer Marke? »
Ist meine Marke geschützt, wenn ich die Anmeldung einreiche? »
Muss eine Marke mit einem Symbol ® oder TM gekennzeichnet werden? »
Was muss ich tun, um die Symbole ® oder TM aus meiner Marke zu löschen? »
Wie kann ich prüfen, ob meine Marke frei ist? »
Wie kann ich den Status meiner Anmeldung erfahren? »
Wie kann ein Logo geschützt werden? »
Was ist der Unterschied zwischen einer Wortmarke, einer Wort-/Bildmarke und einer Bildmarke? »
Wenn die Bildmarke oder Wort-/Bildmarke in Schwarz-Weiß angemeldet ist, sind dann alle Farben geschützt? »
Wie kann ich nach Marken recherchieren? »
Welche Gebühren sind für eine deutsche Marke zu zahlen? »
Was ist eine Kollektivmarke? »
Was ist eine Gewährleistungsmarke? »
Domain als Marke? »
Was bedeuten die Zeichen ® und TM bzw. SM? »
Was tun bei einer Abmahnung? »
Ich habe für meinen Namen oder mein Logo ein Kaufangebot für eine vor kurzem angemeldete Marke erhalten - was soll ich tun? »
- MARKENRECHT -
nach Themengebieten geordnet
MARKEN ZUR KENNZEICHNUNG VON WAREN
Mit einer Marke können Sie die Waren und Dienstleistungen als von Ihrem Haus stammend kennzeichnen. Eine Marke hat daher insbesondere eine Herkunfstfunktion.
Erscheinungsformen: Die Darstellung einer Marke kann sehr unterschiedlich sein. Es gibt Wortmarken und Bildmarken. Außerdem kommen Wort-/Bildmarken vor, die einen Bildbestandteil aufweisen, beispielsweise ein Logo, und einen Textbestandteil. Außerdem gibt es bewegte Zeichen, die eine Marke darstellen, und Hörzeichen, also Tonsignale, die als Marke geschützt sind. Ein Beispiel für bewegte Zeichen, die als Marke geschützt sind, ist der brüllende Löwe von Metro-Goldwyn-Mayer vor deren Spielfilmen. Der Tagesschau-Jingle ist ein Beispiel für eine Hörmarke. Außerdem gibt es dreidimensionale Marken, wie zum Beispiel die "Dimple"-Whiskyflasche.
Eine Marke kann durch Eintragung in das Markenregister des Patentamts entstehen. Außerdem ergibt sich ein Markenrecht durch Benutzung. Allerdings muss hierbei die MArke zumindest Verkehrsgeltung erlangt haben.
EINTRAGUNG EINER MARKE
Eine Eintragung einer Marke in das Register des Patentamts setzt drei Voraussetzungen voraus. Zum einen muss es sich um ein markenfähiges Zeichen handeln. Außerdem darf die Marke kein absolutes Schutzhindernis verletzen, das heißt die Marke muss Unterscheidungskraft haben und darf kein Freihaltebdürfnis verletzen. Außerdem darf es keine Kollision mit älteren notorisch bekannten Marken geben, die amtsbekannt sind.
Bitte beachten Sie, dass das Patentamt ansonsten nicht prüft, ob es eine Kollision mit älteren Markenrechten gibt.
Ein Inhaber eines älteren Rechts kann insbesondere nach der Eintragung ein Widerspruch gegen die Eintragung erheben.
HINDERNISSE BEI DER EINTRAGUNG
Eine Marke muss sich durch Unterscheidungskraft auszeichnen, das bedeutet, dass die Marke als solche erkannt wird. Eine reine Bezeichnung eines Produkts wird nicht als Marke erkannt. "Fußball WM 1990" wird beispielsweise als Hinweis auf das Fußereignis im Jahre 1990 verstanden. Der Markt wird nicht vermuten, dass hier jemand seine Produkte als die aus seinem Hause kennzeichnen möchte.
Die farblich getreue Wiedergabe eines Produkts ist ebenfalls nicht markenfähig, da hier ebenfalls nicht vermutet werden kann, dass die Herkunft vermittelt werden soll.
Außerdem darf die Marke keine geläufigen Bezeichnungen für die angebotene Waren monopolisieren. Dieses Erfordernis wird als Freihaltebedürfnis bezeichnet. Beispielswiese sit "Zartbitter" für Schokolade oder "Luftgetrocknet" für Käse nicht möglich. Auch bloße Anpreisungen wie "Mega" oder "Super" können zu keinem Markenrecht führen.
KOLLISION MIT EINER ÄLTEREN MARKE
Das Patentamt prüft nicht vor der Eintragung einer Marke, ob diese mit einer älteren Marke kollidiert. Bereits durch die Eintragung Ihrer Marke können Sie schadensersatzpflichtig werden, da Sie hierdurch in den Markt eingreifen.
Eine weitere Gefahr ist es, dass der Inhaber einer älteren Marke auf Sie zukommt, nachdem Sie bereits Ihre Marke auf Verpackungsmaterial gedruckt haben und eine Marketing-Kampagne durchgeführt haben. In diesem Fall sind Ihre Aufwendungen für die Bekanntmachung Ihrer Marke vergebens gewesen. Der Inhaber der älteren Marke kann Ihnen die Verwendung des gekennzeichneten Verpackungs- und Werbematerial verbieten.
Sie sollten daher vor der Eintragung und Verwendung einer Marke von einem erfahrenen Patentanwalt eine Recherche durchführen lassen und diese von ihm auswerten lassen. Es ist dabei insbesondere auf Verwechslungsgefahr Ihrer Marke mit älteren Marken zu achten.
Verwechslungsgefahr: Eine Verwechslungsgefahr liegt vor, falls Ihre Marke in der Darstellung und in den Waren und Dienstleistungen identisch oder ähnlich ist.
Kennzeichnungskraft: Hierbei ist zunächst von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der älteren Marke auszugehen. Handelt es sich jedoch um eine sehr bekannte Marke, ist der älteren Marke eine hohe Kennzeichnungskraft zuzugestehen und eine Verwechslungsgefahr ist bereits bei geringer Ähnlichkeit gegeben.
RECHTE DURCH EINE MARKE
Der Inhaber einer Marke kann jedem Dritten die Benutzung seiner Marke verbieten. Eine rechtswidrige Benutzung liegt vor, falls die Marke auf dem Produkt selbst oder seiner Verpackung aufgebracht wird. Ein Anbieten eines Produkts unter der Marke ist untersagt, ebenso wie ein Inverkehrbringen, importieren oder exportieren.
Wird die Marke vorsätzlich oder fahrlässig benutzt, ergibt sich ein Schadensersatzanspruch des Markeninhabers. Von Fahrlässigkeit ist bereits auszugehen, falls keine Recherche nach älteren Rechten durchgeführt wurde.
Der Markeninhaber hat außerdem einen Vernichtungsanspruch bezüglich der mit seiner Marke gekennzeichneten Produkte und Verpackungsmaterialien.
Zusätzlich kann der Markeninhaber einen Anspruch auf Auskunft über die Vertriebswege des Verletzers geltend machen.
SCHRANKEN DER WIRKUNG EINER MARKE
Der Schutzbereich einer Marke hat Grenzen. Insbesondere eine Benutzung einer Marke im privaten Bereich kann nicht verhindert werden. Außerdem gelten folgende Schranken des Verbietungsrechts einer Marke:
Erschöpfung: Wurden Produkte mit der Kennzeichnung durch die Marke mit Zustimmung des Markeninhabers im Inland oder der EU bereits eingeführt oder benutzt, kann eine weitere markenrechtliche Benutzung dieser Produkte nicht mehr verboten werden.
Nichtbenutzungseinrede: Wurde die Marke vom Markeninhaber nicht innerhalb der letzten 5 Marke ernsthaft benutzt, liegt Löschungsreife der Marke vor und eine markenrechtliche Durchsetzung ist nicht mehr möglich.
Verwirkung: Wurde die markenrechliche Verletzung 5 Jahre geduldet, ist eine Durchsetzung des Markenrechts ausgeschlossen. Duldung setzt Kenntnis der Verletzung voraus.
Verjährung: Werden die Ansprüche des Markeninhabers nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht, verjähren diese nach BGB.
INTERNATIONALE MARKE
Es kann eine internationale Markenanmeldung gemäß dem Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (MMA) oder nach dem Protokoll zu diesem Abkommen (PMMA) verfolgt werden.
Hierbei kann auf Basis einer Ursprungsmarke, die eine nationale Marke sein muss, eine Eintragung in das internationale Markenregister vorgenommen werden.
Das internationale Markenregister wird von der WIPO in Genf geführt. Ein Antrag auf Eintragung in das internationale Register kann nicht direkt beim WIPO gestellt werden. Vielmehr ist der Antrag bei einem nationalen Patentamt zu stellen.
Der große Vorteil der internationalen Markenanmeldung liegt darin, dass mit nur einer Anmeldung überall auf der Welt eine Markenanmeldung verfolgt werden kann.
EU-MARKE (UNIONSMARKE)
Es kann eine Marke für den ganzen EU-Raum bei der EUIPO in Alicante beantragt werden. Alternativ kann ein Antrag für eine europäische Marke beim deutschen Patentamt gestellt werden.
Ein Aspekt sollte der Anmelder bedenken: die Marke muss dann für jedes Land der EU eintragungsfähig sein. Entspricht die Marke in der jeweiligen nationalen Amtssprache zufälligerweise einer Bezeichnung des Gegenstands der Waren und Dienstleistungen, so ist die Marke für den ganzen EU-Raum nicht eintragungsfähig.
Gibt es andererseits in nur einem Staat der EU eine nationale Marke, die verwechselt werden kann mit der angemeldeten Marke, ist ebenfalls ein Rechtserhalt der Unionsmarke ausgeschlossen.
- Interessante Links -
Sie möchten ein europäisches, ein inernationales oder ein ausländischen Patent anmelden? Nutzen Sie unser internationales Anwaltsnetzwerk:
Sie benötigen Informationen zu einer geplanten Markenanmeldung:
Sie benötigen Informationen zu einer geplanten Gebrauchsmusteranmeldung:
Sie benötigen Informationen zu einer geplanten Designanmeldung:
Hier finden Sie eine einfach zu lesende Kommentierung der relevanten Gesetze:
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- ALLGEMEIN -
Allgemeine Vollmacht
Eine allgemeine Vollmacht bedeutet die Ermächtigung des Vertreters, Patent- oder Rechtsanwalt, in allen Angelegenheiten des betreffenden Schutzrechts, z.B. Patents oder der Patentanmeldung, zu handeln. Eine allgemeine Vollmacht ist zu unterscheiden von einer Bestellung für einen bestimmten Einzelfall, beispielsweise die Vertretung bei einem Nichtigkeitsverfahren.
Anmeldetag
Der Anmeldetag ist derjenige Tag, an dem die Anmeldeunterlagen beim Patentamt eingereicht wurden und derart vollständig sind, dass ein Anmeldetag für eine Anmeldung eines Schutzrechts bestimmt werden kann. Der Anmeldetag ist ein besonders wichtiger Tag, da er über die Rechtsbeständigkeit eines Schutzrechts entscheidet.
DPMAdirekt
Der Service DPMAdirekt des DPMA bietet Ihnen die Möglichkeit, online Ihre gewerblichen Schutzrechte anzumelden bzw. zu verwalten. Mit DPMAdirekt können Sie Patentanmeldungen (deutsch, europäisch und PCT), Gebrauchsmusteranmeldungen, Markenanmeldungen und Designanmeldungen online eirneichen. Außerdem können Unterlagen zu einer Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung in Deutschland nachgereicht werden, Einsprüche in Patentverfahren und Beschwerden in Patent- und Markenverfahren eingereicht werden.
Hier kommen Sie zum Service DPMAdirekt des DPMA.
Register des DPMA
Das Register des DPMA enthält die bibliografischen Daten sowie Rechts- und Verfahrensstandsdaten zu Patenten und Gebrauchsmuster, Marken, geografische Herkunftsdaten und Designs. Es findet eine tägliche Aktualisierung der Registerdaten statt. Die Nutzung des Registers ist kostenfrei.
Informationen zum Register des DPMA finden Sie hier.
Pariser Verbandsübereinkunft
Die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ) ist ein internationalen Vertrag des gewerblichen Rechtsschutzes, der insbesondere das weltweite Prioritätsrecht zum Inhalt hat. Das PVÜ wurde am 20. März 1883 geschlossen und wird regelmäßig revidiert.
Die Pariser Verbandsübereinkunft finden Sie hier.
MARKEN
absolute Schutzhindernisse
Das deutsche Patentamt prüft vor der Eintragung einer Marke, ob die Marke eintragungsfähig ist, also ob die Marke grundsätzlich die notwendige Markenfähigkeit besitzt. Eine Eintragungsfähigkeit ist nicht gegeben, wenn die Marke absolute Schutzhindernisse verletzt. Absolute Schutzhindernisse sind eine fehlende Unterscheidungskraft, für die allgemeine Benutzung freizuhaltende beschreibende Angaben, das sogenannte Freihaltebedürnfis, offensichtliche Irreführungsgefahr, in der Marke enthaltene Hoheitszeichen eines Staats oder ein Verstoß gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung.
relative Schutzhindernisse
Die relativen Schutzhindernisse werden vom Amt nicht überprüft. Sie können daher der Markeneintragung zunächst nicht im Weg stehen. Relative Schutzhindernisse liegen vor, wenn die jüngere Marke mit einer älteren Marke identisch ist und die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden ist, mit den Waren oder Dienstleistungen identisch sind, für die die Marke mit älterem Zeitrang eingetragen wurde oder wenn wegen Ähnlichkeit mit einer älteren Marke und der Identität oder der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen Verwechslungsgefahr besteht. Relative Schutzhindernisse können dazu führen, dass Ihre Marke nachträglich wieder aus dem Register gelöscht wird.
EUIPO
Das EUIPO hieß bis März 2016 Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle). Das EUIPO ist eine Behörde der Europäischen Union, deren Sitz in Alicante, Spanien, ist. Die Behörde ist für die Eintragung der Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster zuständig.
Über die Website der EUIPO können Sie Ihre Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster anmelden und nach bereits angemeldeten Marken und Geschmacksmuster recherchieren. Außerdem werden auf der Website des EUIPO Informationen zum Recht und der Praxis von Unionsmarken und Geschmacksmustern veröffentlicht.
Fristen einer Marke
Für jede Marke sind die Fristen zur Zahlung der Verlängerungsgebühren, die Frist zur Zahlung der Anmeldegebühr und der Prioritätsfrist zu beachten.
Die genauen Fristen Ihrer Marke können Sie mit dem Fristenrechner ermitteln.
Benutzungsmarke
Eine Benutzungsmarke ist eine Marke, die sich durch die tatsächliche markenmäßige Benutzung des Zeichens im inländischen geschäftlichen Verkehr und durch die Erlangung von Verkehrsgeltung bei den relevanten Verkehrskreisen ergibt. Eine Benutzungsmarke ist in ihren Rechten einer eingetragenen Marke gleichgestellt. Ein Schutz sowohl durch eine Benutzungsmarke als auch durch eine Registermarke ist möglich.
Benutzungszwang einer Marke
Der Schutz einer Marke endet, wenn der Markeninhaber diese nicht fünf Jahre lang genutzt hat. Eine Benutzung muss eine ernsthafte Benutzung der Marke in den eingetragenen Waren- und Dienstleistungsklassen sein, das heißt dass zum Beispiel erhebliche Umsätze oder zumindest erhebliche Marketingmassnahmen erfolgt sind. Der Markeninhaber kann die Marke selbst benutzen oder die Benutzung kann bei vorheriger Zustimmung des Markeninhabers durch Dritte erfolgen. Eine Nichtnutzung ergibt die Löschungsreife der betreffenden Marke.
Benutzungszwang einer Marke
Innerhalb der ersten fünf Jahre nach Eintragung einer Marke besteht eine Benutzungsschonfrist, das heißt die Marke wird nicht durch Nichtbenutzung löschungsreif. Nach Ablauf der ersten fünf Jahre tritt der Benutzungszwang einer Marke in Kraft.
Formmarke
Eine Formmarke ist eine 3D-Marke. Die Anmeldung einer Formmarke zielt auf den Schutz der Form ab. Schutzfähig sind dabei sowohl produktunabhängige Formen als auch produktbezogene Formen, beispielsweise Flaschenformen, oder Verpackungsformen.
Markenlizenzierung
Ein Markeninhaber kann Benutzungserlaubnisse an seiner Marke erteilen. Diese Markenlizenzen können örtlich und zeitlich frei bestimmt werden. Außerdem kann eine exklusive Lizenz oder eine einfache Lizenz erteilt werden. Eine exklusive Lizenz erlaubt ausschließlich dem Lizenznehmer die Benutzung der Marke. Es gibt keine weiteren Lizenznehmer. Auch dem Markeninhaber ist es nicht gestattet, die Marke zu benutzen. Bei einer einfachen Lizenz können weitere Lizenzen erteilt werden. Außerdem ist es auch dem Markeninhaber erlaubt, seine Marke zu nutzen.
Register
Das Register des DPMA umfasst die amtlichen Daten aller deutschen Schutzrechte, die der Öffentlichkeit grundsätzlich zugänglich sind. Es veröffentlicht die Markenblattdaten und bietet damit die Möglichkeit de Recherche nach älteren ähnlichen Marken. Außerdem kann insbesondere der Rechtsstand der Schutzrechte ermitelt werden. das Register ist daher dazu geeignet, eine regelmäßige und systematische Überprüfung neuer Schutzrechte durchzuführen (Monitoring).
Hier finden Sie das Register des DPMA.
Online-Markenanmeldung
Das DPMA bietet Ihnen die Möglichkeit Ihre Marke online anzumlden.
Hier finden Sie Informationen zur Online-Markenanmeldung des DPMA.
Waren- und Dienstleistungsverzeichnis
Jede Markenanmeldung muss ein Waren- und Dienstleistungsverzeichnis enthalten, das angibt für welche Waren und Dienstleistungen die Marke geschützt werden soll. Ein international gültiges Klassifikationssystem hierfür ist die Nizza-Klassifikation (Nizza-Klasse).
Seniorität
Mit Seniorität wird die Inanspruchnahme des Zeitrangs einer nationalen Marke bei der Anmeldung einer Unionsmarke gemeint. Voraussetzung ist, dass derselbe Inhaber für dieselben Waren und Dienstleistungen die Seniorität in Anspruch nimmt. Durch die Seniorität kann daher eine nationale Marke in eine Unionsmarke umgewandelt werden. Der gute Zeitrang der älteren Marke bleibt erhalten.
Schutzfähigkeit
Ein Markenschutz ensteht durch die Eintragung eines Zeichens als Marke im Register des Deutschen Patent- und Markenamtes. Die Voraussetzungen herzu sind, dass die Marke grafisch darstellbar ist, dass sich die Marke als Kennzeichnungs- und Unterscheidungsmittel eignet und dass insbesondere keine Täuschungsgefahr oder ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten vorliegt.
Schutzdauer
Die Schutzdauer ist der Zeitraum, in dem eine eingetragene Marke rechtlich durch das Markengesetz geschützt ist. Die Schutzdauer dauert jeweils zehn Jahre und kann beliebig oft durch die Zahlung einer Aufrechterhaltungsgebühr verlängert werden. Eine Marke kann daher unbegrenzt lange aufrechterhalten werden.
Markenübertragung
Eine Marke, eingetragene Marke, Benutzungsmarke und notorisch bekannte Marke, kann teilweise oder komplett übertragen werden. Im Gegensatz dazu sind Unternehmenskennzeichen nicht übertragungsfähig. Diese sind zu sehr mit dem Geschäftsbetrieb selbst verbunden. Die Übertragung erfolgt über einen rechtsgeschäftlichen Vertrag, z.B. durch Kauf- oder Schenkungsvertrag) oder kraft Gesetzes z.B. durch Erbfolge.
Unterscheidungskraft
Eine Marke weist Unterscheidungskraft auf, wenn die Marke die Fähigkeit besitzt, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen eines anderen zu unterscheiden. Eine Marke ermöglicht daher eine betriebliche Zuordnung der Waren zum jeweiligen Unternehmen. Die Unterscheidungskraft ist ein absolutes Schutzhindernis.
Freihaltebedürfnis
Alle Wettbewerber eines Marktes müssen die Möglichkeit haben ihre Produkte nach Art, Qualität und sonstigen Eigenschaften beschreiben zu können. Es darf daher kein Monopolrecht einer Marke für eine beschreibende Eigenschaft eines Produkts geben. Diese Anforderung des Marktes wird als Freihaltebedürfnis bezeichnet. Das Freihaltebedürfnis ist ein absolutes Schutzhindernis.
notorisch bekannte Marke
Eine notorisch bekannte Marke ist eine über die Maßen auch über den relevanten Verkehrskreis hinweg sehr gut bekannte Marke. Eine Eintragung einer Marke ist ausgeschlossen, wenn die einzutragende Marke ähnlich zur notorisch bekannten Mark ist, selbst wenn die Eintragung der jüngeren Marke für vollständig unterschiedliche Waren und Dienstleistungen angestrebt wird.
geschäftliche Bezeichnung
Eine geschäftliche Bezeichnung ist der umfassende Begriff für Unternehmenskennzeichen und Werktitel. Im Gegensatz zu Marken, die auf Waren oder Dienstleistungen hinweisen, bezeichnet die geschäftliche Bezeichnung das Unternehmen selbst.
Farbmarke
Eine Farbe kann als Marke geschützt werden. Allerdings sind dies sehr seltene Marken. Voraussetzung hierzu ist, dass die zu schützende Farbe bereits lange verwendet wurde und durch die Benutzung eine überragende Bekanntheit in dem relevanten Verkehrskreis erworben hat. Beispiele sind das Nivea-Blau (Pantone 280 C) oder das Sparkassen-Rot (HKS 13).
Herkunftsfunktion
Eine Marke dient dazu die Waren und Dienstleistungen des eigenen Unternehmen von denen eines anderen zu unterscheiden. Diese Funktion wird als die Herkunftsfunktion einer Marke bezeichnet. Ist es den Verbrauchern nicht möglich, die Herkunftsfunktion eines Zeichens zu erkennen, beispielsweise weil das Zeichen nur beschreibende Elemente enthält, ist das Zeichen nicht markenfähig.
Wortmarke
Die Wortmarke ist die häufigste Form der beim DPMA angemeldeten Marken. Eine Wortmarke besteht ausschließlich aus Buchtstaben, Zahlen und Sonderzeichen. Der Schutz einer Wortmarke umfasst sämtliche Schreibweisen der verwendeten Zeichen. Auch jegliche Schattierungen und Farben sind im Schutz umfasst.
Bildmarke
Ein Bildmarke kann auch als Logo bezeichnet werden. Eine Bildmarke ist eine Marke ohne Textanteil mit ausschließlichem Bildanteil. Eine Marke mit einem Text- und einem Bildanteil wird als Wort-Bildmarke bezeichnet.
internationale Marke
Eine internationale Marke kann nach dem Madrider Markenabkommen und dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen eingereicht werden. Allerdings muss es zuvor eine Basismarke geben. Eine internationale Markenanmeldung wird auch als IR-Marke bezeichnet.
Unionsmarke
Eine Unionsmarke ist eine eingetragene Marke, die markenschutz im kompletten EU-Raum bietet. Bis 2016 hieß eine derartige Marke Gemeinschaftsmarke.
Harmonisierungsamt
Das Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) hieß bis 2016 Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) – kurz HABM.
Markengesetz in Schaubildern
Hier finden Sie die wichtigsten Regeln des Markengesetzes einfach erklärt in Schaubildern dargestellt.