Grundlagen der Informatik
Zum Verständnis des Verhältnisses von Software und Patentrecht sind Grundkenntnisse über die Informatik erforderlich. Insbesondere werden Grundbegriffe und -prinzipien vor dem Hintergrund des Patentrechts erläutert. Beispielsweise wird das Schichtenmdell beschrieben, um die Rechtsprechung zum "weiteren" technischen Effekt zu verstehen. Außerdem wird der grundlegende Begriff des Algorithmus präsentiert. Die Begriffe Datenstruktur, Computerprogramm und Software werden ebenfalls aus Sicht der Informatik, auch in ihrer Vielfalt, vorgestellt. Insbesondere der Begriff "Computerprogramm", im speziellen als Patentanspruch, stellt ein zentrales Element bei computerimplementierten Erfindungen dar.
Software wird von Programmierern bzw. Entwicklern auch als Kunst bezeichnet. Ihr Werken sehen sie als künstlerisches Schaffen. Entsprechend kann das Urheberrecht besser geeigent sein als das Patentrecht, um das geistige Schaffen einer Software vor Nachahmung zu schützen. An der Auffassung von Software als Kunst kann auch erkannt werden, dass Software nicht per se als technsich anzusehen ist, und daher je nach Einzelfall festzustellen ist, ob die konkret vorliegende Software dem Patentrecht zugänglich ist.
Computer als Schichtenmodell Softwareengineering als Abstraktion Algorithmus Datenstruktur Computerprogramm Software
Spannungsverhältnis Informatik und Patentrecht
Das Verhältnis der Informatik zum Patentrecht ist kein harmonisches. Man könnte meinen, dass die Informatik und das Patentrecht nicht zusammen passen. Andererseits kann eine Entwicklung dahingehend festgestellt werden, dass zunehmend leichter Software als Patent erteilt wird. Allerdings kann hier von unterschiedlichen Geschwindigkeiten je nach Patentamt gesprochen werden. das deutsche Patentamt kann als (noch) sehr restriktiv angesehen werden. Beim Europäischen Patentamt werden zunehmend leichter Softwarepatente erteilt. Beim Europäischen Patentamt ist mittlerweile der Anspruch eines "Computerprogramms" akzeptiert. Insbesondere die deutsche Rechtsprechung, also die des Bundespatentgerichts und des Bundesgerichtshofs, muss aber zumindest aktuell als noch uneinheitlich angesehen werden. Der 17. Senat des Bundespatentgerichts (zuständig für computerimplementierte Erfindungen) hat Entscheidungen gefällt, die sich teilweise zu widersprechen scheinen.
Ist die Informatik eine Naturwissenschaft? Software als Kunst? End-user Programming
Software und Patentrecht
Die Informatik stellt eine Grundlagenwissenschaft dar, das heißt sie kann für jede Wissenschaft eingesetzt werden, beispielsweise Literaturwissenschaft oder Religionswissenschaft als nichttechnische Wissenschaften oder Chemie und Elektrotechnik als technische Wissenschaften. Aus diesem Grund ist nicht jede Software technisch. Die Software, die für eine technische Wissenschaft genutzt wird, hat eine höhere Chance als technisch angesehen zu werden. Allerdings ist das auch keine Gewähr, denn eine Software zum Sortieren von Religionsschriften kann durchaus technische Merkmale aufweisen. Es kommt daher immer auf den Einzelfall an. Informatik braucht daher Anwendungen, und die können eben technisch oder nichttechnisch sein. Im ersten Fall ist die Software patentfähig und im zweiten Fall nicht.
Es stellt sich die Frage, wie Entwicklungen der Informatik, die für viele Anwendungen geeignet sein können, zu bewerten sind? Zunächst kann die Informatik nicht als eine technische Disziplin angesehen werden. Daraus folgt, dass ihre Entwicklungen ebenfalls nicht per se technisch sein müssen. Entwicklungen der Informatik können jedoch technisch sein. Es ist hier wiederum der Einzelfall zu prüfen. Weist eine Entwicklung der Ínformatik eine technische Anwendung auf, gilt sie für diese Anwendung als Erfindung im Sinne des Patentrechts und ist daher dem Patentrecht zugänglich.
Spannungsverhältnis: Informatik/Patentrecht Standardisierung und Patente Patent-Ambush Computerimplementiertes Verfahren Computerprogrammprodukt Computerprogramm Zweistufiger Prüfungsansatz Weitere technische Wirkung Deutsche Rechtsprechung
Schutzfähigkeit von Software
Es ist offensichtlich, dass es keine absolute Harmonie zwischen dem Patentrecht und der Informatik besteht. Im Gegenteil, Softwarepatentanmeldungen stellen für das Patentrecht die große Herausforderung dar. Das Problem der Technizität kann als das kniffligste des Patentrechts angesehen werden. In diesem Kapitel werden die wesentlichen Probleme und möglichen Lösungen vorgestellt, damit, soweit es überhaupt möglich ist, ein Patentschutz angestrebt werden kann.
Es stellt sich natürlich die Frage, warum überhaupt ein Patentschutz für eine Software angestrebt werden soll. Immerhin stellt die Zusammenstellung der Patentanmeldeunterlagen einen Zeitaufwand dar und es können sich Kosten für das Erteilungsverfahren ergeben. Insbesondere vor dem Hintergrund der Tatsache, dass eine Software durch das Urheberrecht ab Erstellung und ohne Kosten geschützt ist, erscheint diese Frage sehr berechtigt. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass das Urheberrecht nur die konkrete Ausgestaltung schützt. Im Gegensatz dazu schütz ein Patent das Konzept bzw. die Idee, und zwar egal, ob die Software in C++ oder Python verfasst ist. das Patentrecht bietet daher einen erheblich größeren Schutzumfang als das Urheberrecht es jemals erbringen könnte. Vor diesem Hintergrund ist die Forderung auch berechtigt, dass auch dem Softwareentwickler grundsätzlich ein Patebntschutz für seine Entwicklung möglich sein muss.
Patentfähigkeit Technische Ausführungen Durchsetzung Kosten und Dauer des Erteilungsverfahrens Anspruchsformen
Weitere Schutzmöglichkeiten für Ihre Software
Neben dem Patentrecht gibt es die weitere Möglichkeit eine Software mit einem Gebrauchsmuster rechtlich zu schützen. Allerdings ist hierbei die Einschränkung zu beachten, dass Verfahren vom Gebrauchsmusterschutz grundsätzlich ausgeschlossen sind. Außerdem besteht kein Prüfungsverfahren für ein Gebrauchsmuster. Ein Gebrauchsmuster wird nur auf formale Mängel geprüft. Eine sachliche Kontrolle ist nicht vorgesehen. Allenfalls kann eine amtliche Recherche beantragt werden. Neben den technischen Schutzrechten kann eine Marke für die Software beantragt werden. Außerdem kann das Designrecht genutzt werden, um die ästhetische Erscheinungsform der Software rechtlich zu schützen.
Grundsätzlich hat jede Schutzrechtsart ihre Vor- und Nachteile. Das Patent sollte immer bevorzugt werden, da mit einem Patent die Idee umfassend geschützt werden kann. Allerdings sind insbesondere die langen Erteilungszeiten von über 4 Jahren ein erheblicher Nachteil. Außerdem ist Software oft nicht patentfähig, da sie aus Sicht des Patentrechts als nicht technisch gilt. Alternativen sind das Gebrauchsmuster, das sehr schnell zu einem vollwertigen Schutzrecht erstarkt. Allerdings handelt es sich beim Gebrauchsmuster um ein ungeprüftes Schutzrecht. Zusätzlich können Verfahren nicht geschützt werden. Verfahren, im Sinne der Abarbeitung von Befehlsschritten, stellt jedoch die bevorzugte Anspruchskategorie für Softwareansprüche dar.
Gebrauchsmusterschutz Markenschutz Designschutz Urheberrecht
Entscheidungen
Es werden die wesentlichen Entscheidungen der deutschen Gerichte, insbesondere des Bundespatentgerichts und des BGH, und des Europäischen Patentamts vorgestellt. Zwischen den detschen Gerichten und dem EPA können markante Unterschiede festgestellt werden. Es ist daher beim Abfassen einer Patentanmeldung darauf zu achten, ob nur der deutsche Weg angestrebt wird oder zunächst der deutsche Weg und später eine europäische Nachanmeldung vorgenommen werden soll.
Insgesamt hann konstatiert werden, dass die Entscheidunsgpraxis relativ unübersichtlich ist und es außerdem eine gewisse Fortentwicklung gibt. Betrachtet man daher die Entscheidungen von vor zehn Jahren und weitere wird man über die Unterschiede der alten zur aktuellen Entscheidungspraxis überracht sein.
Es kann außerdem festegstellt werden, dass sich die Entscheidungen je nach technischem Feld unterscheiden. Eine sinnvolle Erläuterung der Entscheidungspraxis bezüglich computerimplementierten erfindungen kann daher nur gelingen, wenn je nach technischem Gebiet unterschieden wird.
Systemsoftware Telekommunikation Automotive Medizintechnik
Tipps für die Praxis
Eine große Hürde für eine Softwarepatentanmeldung ist das Erfodernis der Technizität. Es ist daher empfehlenswert, sich sehr genau darüber Gedanken zu machen, ob die eigene Software überhaupt dem Patentrecht zugänglich ist. Die ständig sich ändernde, vielleicht sogar wechselhafte, Entscheidungspraxis der Gerichte und des EPA und die Inkonsistenz zwischen den deutschen Gerichten und dem EPA, machen diese Abwägung nicht einfacher. Letzten Endes wird immer ein Rest Unsicherheit bleiben. Es iost auch zu bedenken, ob die Kosten den Nutzen rechtfertigen. Kann eine Verletzung überhaupt erkannt werden? Letzten Endes wird Software als ein Verfahren, also als eine Abfolge von Befehlsschritten, beschrieben. Ein Verfahren ist aber stets schwieriger als Verletzung nachzuweisen als ein Sachanspruch.
Es können gewisse Merkmale eines Anspruchs, Aufgaben, die der Anspruch erfüllt, und Wirkungen einer Software beschrieben werden, die von den Patentämtern eher tendenziell als Nachweis der Technizität akzeptiert werden. Liegen diese vor, kann mit einer größeren Sicherheit von der Patentfähigkeit der Software ausgegangen werden.
Auf alle Fälle kann festgestellt werden, dass die Formulierung von Ansprüchen für Softwarepatentanmeldungen eine besondere Expertise erfordern. Auch die Formulierung der Beschreibung muss in besonderer Form erfolgen. Man sollte daher einen Patentanwalt wählen, der in Punkto Softwarepatentanmeldung eine ausreichende Erfahrung aufweisen kann.
Ist ein Patent sinnvoll? Ist die Erfindung technisch? Technische Merkmale Beispiele für Patentansprüche Tipps für die Beschreibung
Computerprogramme
Computerprogramme sind gemäß Art. 52 (2) c) und (3) von der Patentfähigkeit ausgeschlossen. Allerdings ist hier zu unterscheiden. Handelt es sich um ein Computerprogramm mit einem technischen Charakter, so ist das Computerprogramm dem Patentrecht zugänglich.
Um einen technischen Charakter aufzuweisen, muss das Computerprogramm eine technische Wirkung erzeugen. Natürlich ergibt sich eine physikalische Wirkung des Computerprogramms auf die Hardware des betreffenden Computers. Ist dies die gesamte technische Wirkung des Computerprogramms, so liegt keine technische Wirkung im Sinne des Patentrechts vor.
Eine technische Wirkung, die über die Wechselwirkung zwischen Software und Hardware hinausgeht, ist die Steuerung eines technischen Verfahrens oder der internen Funktionsweise des Computers.
Bei der Bewertung, ob ein technischer Charakter der betreffenden Software vorliegt, wird zunächst der Stand der Technik außer Acht gelassen. Das bedeutet, dass ein Vergleich der Software mit einer Software des Stands der Technik zu keiner technischen Wirkung führen kann. Ist beispielsweise die zu bewertende Software schneller als eine Software des Stands der Technik, kann daraus nicht auf eine relevante technische Wirkung geschlossen werden.
Die Prüfung auf technischen Charakter ist daher der erste Schritt bei Vorliegen einer computerimplementierten Erfindung. Erst wenn dieser Test positiv abgeschlossen werden kann, wird die Erfindung auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit geprüft.
Computerimplementierte Erfindung
Eine computerimplementierte Erfindung weist ein Computerprogramm auf, das auf einem Computer, einem Computernetz oder einer anderen programmierbaren Vorrichtung abgearbeitet wird.
Ein Computerprogramm und ein computerimplementiertes Verfahren werden patentrechtlich vollständig unterschiedlich behandelt. Ein Computerprogramm stellt den Code dar. Bei einem Computerprogramm kann es sich daher um Software als solche handeln. Bei einem Computerprogramm muss daher zunächst geprüft werden, ob ein technischer Charakter vorliegt. Es verhält sich anders bei einem computerimplementierten Verfahren, denn das Verfahren wird auf einem Computer abgearbeitet und ein Computer ist per se technisch. Bei einem computerimplementierten Verfahren kann daher in jedem Fall von einem technischen Charakter ausgegangen werden. Eine Prüfung durch das Patentamt ist nicht erforderlich.
Ansprüche, die sich auf ein computerimplementiertes Verfahren, ein computerlesbares Speichermedium oder Vorrichtung beziehen, setzen sich nicht dem Einwand mangelnden technischen Charakters aus.
Ein technischer Charakter einer Software liegt, falls die Software beispielsweise die Steuerung eines Antiblockiersystems in einem Auto, die Bestimmung der Emissionen eines Röntgengeräts, die Komprimierung von Videos, die Wiederherstellung verzerrter digitaler Bilder oder die Verschlüsselung elektronischer Nachrichten bewirkt.
Es kann außerdem von einem technischen Charakter ausgegangen werden, wenn die Software die technischen Gegebenheiten eines Computers berücksichtigt. Dies kann beispielsweise dazu führen, dass die interne Funktionsweise in der Software ihren Niederschlag gefunden hat. Computerprogramme, die beispielsweise Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der Startintegrität oder Gegenmaßnahmen gegen Angriffe durch Stromverbrauchsanalysen aufweisen, technischen Charakter. Hierbei ist relevant, dass die Software auf technischen Überlegungen beruht, in diesem Fall dem technischen Verständnis der internen Funktionsweise des Computers.
Computerprogramme, die die Prozessor-Lastverteilung oder die Speicherzuweisung ansteuern, weisen ebenfalls eine technische Wirkung und sind daher dem Patentrecht zugänglich.
Auch Computerprogramme, die Builder oder Compiler betreffen, können technischen Charakter aufweisen. Wird beispielsweise durch die Software das Management von Builder und Compiler derart durchgeführt, dass sich eine Zeitersparnis bei einer durch die Builder und Compiler zu erstellenden Software ergibt, ist von einem technischen Charakter auszugehen.
Abläufe der Erstellung eines Computerprogramms
Eine Informationsmodellierung ist das Erstellen eines Konzepts für die Erstellung einer Software. Hierbei handelt es sich um reine gedankliche Tätigkeiten, die keinen technischen Charakter aufweisen.
Das Programmieren stellt ebenfalls eine rein gedankliche Tätigkeit dar. Ein technischer Charakter liegt nicht vor. Eine Ausnahme kann vorliegen, falls die Programmiertätigkeit einen kausalen Beitrag zur Erzeugung einer technischen Wirkung leistet.
Liegt beispielsweise eine Software vor, die die Programmiertätigkeit erleichtert, indem eine bessere Visualisierung erfolgt durch das Darstellen von Modulen als bunte Quadrate, liegt kein technischer Charakter vor, da hierdurch ausschließlich die gedankliche Tätigkeit des Programmierers erleichtert wird. Das zur Verfügung stellen von Modulen, die Programmcode zusammenfassen, erleichtert das Programmieren für den Programmierer. Allerdings ergibt sich daraus kein technischer Charakter, denn es wird ausschließlich die gedankliche Tätigkeit des Programmierers befördert.
Ein technischer Charakter ist allerdings gegeben, wenn die Software eine Überarbeitung des Codes in der Weise vornimmt, dass eine Optimierung des Codes sich einstellt, beispielsweise durch Aufteilung des Codes in eine Befehlskette und eine Operandenanordnungskette oder durch den Ersatz von repetitiven Befehlen durch Makrobefehle. Der technische Effekt kann beispielsweise darin gesehen werden, dass für den Code weniger Speicherplatz erforderlich ist.
Datenstrukturen
Ist in einem Speichermedium eine computerimplementierte Datenstruktur oder ein Datenformat enthalten, liegt eine Erfindung mit einem technischen Charakter vor. Bezüglich Datenstrukturen ist zwischen funktionellen und kognitiven Daten zu unterscheiden, wobei funktionelle Daten der Steuerung einer Vorrichtung, die Daten verarbeitet, dient. Kognitive Daten hingegen dienen ausschließlich dem menschlichen Nutzer. Funktionelle Daten stellen Merkmale mit technischer Wirkung dar, das gilt nicht für kognitive Daten.
Ein Beispiel für funktionelle Daten ergibt sich durch einen Aufzeichnungsträger zur Anwendung in einem Bildwiederauffindungssystem, der codierte Bilder als eine Datenstruktur speichert. Die Datenstruktur enthält dabei Informationen, wie das Bild aus dem Aufzeichnungsträger zu decodieren ist. Durch die Datenstruktur wird daher inhärent die technischen Merkmale des Bildwiederauffindungssystems widergespiegelt, also den Aufzeichnungsträger. Ein weiteres Beispiel für funktionelle Daten stellt eine Indexstruktur zur Suche eines Eintrags in einer Datenbank funktionelle Daten dar. Hierbei resultiert als technischer Effekt, wie der Computer den Suchvorgang durchführt.
Eine elektronische Nachricht kann einen Header und einen Body aufweisen. Der Header umfasst Anweisungen, die vom Empfängersystem erkannt und verarbeitet werden. Aufgrund des Headers wird daher die Verarbeitung bestimmt, insbesondere wie die Daten des Bodys zu verwerten sind. Eine derartige Datenstruktur mit funktionellen Daten, der Header, der bestimmt wie kognitive Daten, der Body, verarbeitet werden, weist einen technischen Charakter auf.
Kann Software patentiert werden?
Viele glauben, dass Software keinesfalls patentrechtlich geschützt werden kann. Das stimmt nicht. Es sind aber Voraussetzungen zu erfüllen. Beispielsweise wäre es ausreichend, wenn die Software einen technischen Effekt dadurch erzielt, dass ein technisches Problem gelöst wird oder dass die Konzeption der Software auf technischen Erwägungen beruhen würde.
Warum eigentlich Patentschutz für Software?
Eine Software ist bereits durch das Urheberrecht geschützt. Warum sollte man daher auch noch einen zusätzlichen Schutz durch ein Patent anstreben? Der Grund ist der Schutzumfang des Urheberrechts. Das Urheberrecht schützt nur die konkrete Ausgestaltung, das heißt den konkreten Code, nicht jedoch die Konzeption oder die Idee der Software. Für den Schutz eines Buchs ist das Urheberrecht ausreichend, denn ändert man den Text eines Buchs, ist es nicht mehr das ursprüngliche Buch. Anders bei einer Software. Die Effekte einer Software können durch beliebig viele unterschiedliche Codes erzeugt werden. Wichtig daher ist es für einen Schutz einer Software, die wesentliche Idee zu schützen. Es besteht daher offensichtlich einen Bedarf an sogenannten Softwarepatenten. Der Gesetzgeber hat daher Softwarepatente auch nicht grundsätzlich vom Patentschutz ausgeschlossen.
Was muss jetzt die Software aufweisen, um patentiert werden zu können?
Die Software muss einen technischen Beitrag leisten, beispielsweise dadurch dass ein technisches Problem gelöst wird oder dass die Software technische Überlegungen realisiert. Beispielsweise kann die technische Bearbeitung eines Bilds einer entsprechenden Software den notwendigen technischen Charakter verschaffen.
Kann man eine App patentieren lassen? Welche Kosten fallen an?
Apps spielen eine immer wichtigere Rolle in unserem Leben. Es gibt Statistiken, die behaupten, dass jeder Bundesbürger im Schnitt 30 Apps auf seinem Handy hat. Aktuell sollen weit über 5 Millionen Apps verfügbar sein. Umso wichtiger ist die Fragestellung für einen Entwickler von Apps, ob seine geistige Arbeit rechtlich geschützt, insbesondere patentiert werden kann.
Patente für Apps?
Ist das Patentrecht denn für Apps zugänglich? Können Patente angemeldet werden, um Apps vor Nachahmern zu schützen? Hier muss das Kriterium der Technizität beachtet werden, das besagt, dass Erfindungen einen technischen Charakter aufweisen müssen, damit sie geschützt werden können. Software wird vom Patentrecht zunächst nicht als technisch angesehen. Allerdings gibt es doch Möglichkeiten, dass eine App durch ein Patent geschützt wird. Voraussetzung hierzu ist, dass die App eine technische Aufgabe löst. In diesem Fall kann das Verfahren geschützt werden, das der App zugrunde liegt. Ob nun tatsächlich diese Voraussetzungen vorliegen, muss in einer Einzelfallprüfung geklärt werden. Allgemeine Regeln können kaum gegeben werden.
Urheberrecht für Apps?
Kommt ein Patentschutz nicht in Frage, können andere rechtliche Instrumente weiterhelfen. Beispielsweise findet das Urheberrecht Anwendung. Das Urheberrecht schützt das konkrete Werk, beispielsweise die konkrete Software, allerdings nicht das Verfahren oder die Idee. Wird daher die Idee genutzt, um eine Software zu erstellen, die zwar dasselbe bewerkstelligt, wie Ihre App, ist das Urheberrecht nutzlos. Wird hingegen Ihr Softwarecode kopiert, um die App zu erstellen, kann das Urheberrecht hilfreich sein.
Wie ist das mit dem Marken- oder Designrecht für Apps?
Sie können sich eine Marke für Ihre App schützen lassen. Unter einer Marke kann ein Text, beispielsweise „McPatent“, ein Logo oder eine Kombination aus beidem verstanden werden. Außerdem kann sich ein App-Entwickler das „eigentümliche“ Design seiner App schützen lassen. Ein Schutz kann jeweils länderspezifisch oder EU-weit erfolgen.
Was kostet das alles?
Ein Markenschutz für Deutschland kostet derzeit 290 Euro. Ein EU-weiter Schutz kostet 900 Euro. Nach Ablauf von 10 Jahren muss der Markenschutz durch die Entrichtung einer weiteren Amtsgebühr verlängert werden.
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